Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung
Die meisten Aushilfskräfte, die in den Sommermonaten beschäftigt werden, sind nur für eine kurze Zeit tätig, meist während der Ferien bzw. Semesterferien. Diese Tätigkeiten sind im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigungszeit innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auf längstens 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Arbeitgeber müssen für sie also keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.