Ferienjobs: Besonderheiten im Arbeitsrecht

Viele Unternehmen beschäftigen in den Sommermonaten gern Schüler und Studenten, um Personalengpässe oder ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu überbrücken. Eine bei Arbeitgebern beliebte Variante ist die kurzfristige Beschäftigung, da sie sozialversicherungsfrei ist. Wir rufen in Erinnerung, was bei solchen Ferienjobs zu beachten ist.

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Die meisten Aushilfskräfte, die in den Sommermonaten beschäftigt werden, sind nur für eine kurze Zeit tätig, meist während der Ferien bzw. Semesterferien. Diese Tätigkeiten sind im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigungszeit innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres auf längstens 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Arbeitgeber müssen für sie also keine Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zahlen. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.

Vorbeschäftigungen beachten

Damit die zeitlichen Grenzen einer kurzfristigen Beschäftigung eingehalten werden, ist es wichtig, dass der Arbeitgeber den Ferienjobber zu Beginn der Aushilfstätigkeit nach Dauer und Umfang vorangegangener (oder gleichzeitiger) Beschäftigungsverhältnisse befragt und sich dies – aus Nachweisgründen – möglichst schriftlich bestätigen lässt. Denn Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen (Personengruppe 110) sind im aktuellen Kalenderjahr zusammenzurechnen. Nur wenn die Beschäftigung zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebliche Zeitgrenze nicht überschreitet, liegt eine kurzfristige Beschäftigung und damit Sozialversicherungsfreiheit vor. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (2024: 538-Euro-Minijobs) bleiben dabei außen vor.

Achtung: Eine kurzfristige Beschäftigung kommt nicht in Frage, wenn die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird, was bei einem Ferienjob eines Schülers grundsätzlich nicht der Fall ist. Ausnahmen gelten jedoch bei Schulentlassenen, wenn z. B. eine Berufsausbildung, ein Bundesfreiwilligendienst oder freiwilliger Wehrdienst folgt.

Meldungen und Abgaben

Für kurzfristige Beschäftigungen müssen Arbeitgeber Meldungen (Anmeldung, Abmeldung und ggf. Unterbrechungsmeldungen) an die Minijob-Zentrale sowie Jahresmeldungen zur Unfallversicherung erstatten. Für den Arbeitgeber fallen lediglich die Umlagebeträge zur U1 (bei Beschäftigungsdauer länger als 4 Wochen), U2 und Insolvenzgeldversicherung an sowie ein individueller Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Weitere Informationen zu kurzfristigen Beschäftigungen in den Ferien finden Sie bei der Minijob-Zentrale unter: https://magazin.minijob-zentrale.de/ferienjob-minijob/