Geld und Rechnung auf einem Tisch

Regelungen: Einmalzahlung bei Minijobs

Auch Minijobber können Einmalzahlungen erhalten, beispielsweise als Urlaubsgeld in den Sommermonaten oder als Weihnachtsgeld. Für Arbeitgeber stellt sich dann die Frage, welche Beiträge zu entrichten sind oder ob die Einmalzahlung bei der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden muss. Die Minijob-Zentrale hat aktuell darüber informiert, wie mit Einmalzahlungen umzugehen ist.

Beitragspflicht von Einmalzahlungen

Einmalzahlungen sind Zuwendungen, die Beschäftigte neben ihrem laufenden Arbeitsentgelt und nicht für ihre Arbeit in einem einzelnen Monat von ihrem Arbeitgeber erhalten. Dazu gehören beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld oder eine Jubiläumszuwendung. Einmalzahlungen unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Auch in einem Minijob fallen hierfür die gleichen (pauschalen) Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung an, die auch für das laufende Arbeitsentgelt zu zahlen sind. Unabhängig davon, ob sie laufend oder einmalig gezahlt werden, sind alle Einnahmen beitragspflichtig. Eine Ausnahme besteht dann, wenn die Einnahmen steuerfrei sind.

Besonderheit bei Umlage U1 und U2

Um gegen die Risiken wegen krankheits-, schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingten Ausfällen der Minijobber abgesichert zu sein, zahlen Arbeitgeber die Umlagen U1 und U2. Im Minijob werden die Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich vom laufenden und einmalig gezahlten Arbeitsentgelt berechnet, außer bei den Einmalzahlungen. Hier sind die Umlagen U1 und U2 nicht zu zahlen. Umgekehrt bedeutet dies, dass Einmalzahlungen nicht bei der Gewährung einer Ausgleichszahlung wegen krankheits-, schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingten Ausfällen berücksichtigt werden.

Geringfügigkeitsgrenze bei Einmalzahlungen beachten

Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn der Minijobber regelmäßig monatlich nicht mehr als 520 Euro (2023) verdient. Auch Einmalzahlungen, die vertraglich geregelt sind und auf die mindestens einmal jährlich ein Anspruch besteht, gehören zum regelmäßigen Arbeitsentgelt. Solche Einmalzahlungen können zur Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze führen. Jubiläumszuwendungen oder Prämien für Verbesserungsvorschläge gehören dagegen grundsätzlich nicht dazu, da sie nicht regelmäßig jährlich gezahlt werden.

Wie werden die Einmalzahlungen zugeordnet?

Grundsätzlich wird bei einer laufenden Beschäftigung eine Einmalzahlung dem Auszahlungsmonat zugeordnet. In diesem Fall gelten die Beitragssätze des Auszahlungsmonats. Ausnahme: Im Laufe des Kalenderjahres hat ein Wechsel von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in einen Minijob stattgefunden. Wenn dann der Anspruch auf die Zahlung teilweise während der ehemaligen Hauptbeschäftigung entstanden ist, wird die Einmalzahlung beitragsrechtlich aufgeteilt. Lediglich der Anteil aus dem Minijob wird diesem zugeordnet und bei der Geringfügigkeitsgrenze berücksichtigt.

Weitere Informationen finden Sie unter: www.minijob-zentrale.de/