Beiträge können gestundet werden
Die bereits fällig gewordenen oder noch fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge für die Beitragsmonate Mai bis September 2024 können unter vereinfachten Bedingungen gestundet werden. Voraussetzung ist, dass der vom Hochwasser betroffene Arbeitgeber einen Antrag stellt. Es sind weder Sicherheitsleistungen erforderlich noch Stundungszinsen zu berechnen.
Hinweis: Von der Sonderregelung können ggf. auch Beiträge erfasst werden, die bereits davor fällig geworden sind. Dies ist auch möglich, wenn dafür schon eine Stundungsvereinbarung besteht.