Rückwirkende Steuer­entlastung für Dezember 2024 beschlossen

Redaktion
IKK classic

Das „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ wurde am 18. Oktober 2024 in 2./3. Lesung vom Bundestag verabschiedet. Dieses wird sich auf die Gehaltsabrechnung 12/2024 auswirken, indem – anders als gewohnt – keine Rückrechnung erfolgen muss, sondern der höhere Grundfreibetrag für 01/2024 bis 11/2024 nachgeholt wird.

Rückwirkende Anhebung Grund- und Kinderfreibetrag

Mit dem Gesetz erfolgt noch für 2024 die nachträgliche Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 auf 11.784 Euro. Außerdem wird für 2024 der steuerliche Kinderfreibetrag von 6.384 auf 6.612 Euro bzw. für jedes Elternteil von 3.192 auf 3.306 Euro erhöht.

Wichtig:

Im Gegensatz zum Grundfreibetrag hat die Anhebung des Kinderfreibetrags nur Bedeutung für die Zuschlagsteuern.

Umsetzung beim Lohnsteuerabzug

Die nachgeholte Anhebung des Grund- bzw. Kinderfreibetrags erfolgt für 2024 im Lohnsteuerabzugsverfahren mit der Lohnabrechnung für Dezember 2024. Der geänderte Einkommensteuertarif beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ist erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 30. November 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird. Dies gilt auch für sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2024 zufließen. Die Lohnsteuerberechnungen für die Abrechnungszeiträume 01/2024 bis 11/2024 bleiben unverändert.

Neuer Programmablaufplan

Das Bekanntmachungsschreiben zu den Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug für Dezember 2024 wurde am 18. Oktober 2024 vom Bundesfinanzministerium (BMF) veröffentlicht.

Hinweis:

Die erforderliche Zustimmung des Bundesrats zum „Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ gilt als sehr wahrscheinlich.

Die Bekanntmachung der neuen Programmablaufpläne ist hier zu finden.

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Veröffentlicht am 05.11.2024