Was gilt im Meldeverfahren?
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in ihrer Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 13. März 2024 (TOP 5) festgelegt, dass für Meldezeiträume ab dem 1. Januar 2025 in den DEÜV-Meldungen kein Rechtskreiskennzeichen mehr anzugeben ist (Grundstellung im Feld KENNZ-RECHTSKREIS).
Wichtig: Allein aufgrund der Aufgabe der Rechtskreistrennung sind zum 1. Januar 2025 keine Ab- und Anmeldungen vorzunehmen.
Für Meldezeiträume bis 31. Dezember 2024 ist in den Meldungen (einschließlich Stornierungsmeldungen mit diesem Meldezeitraum) weiterhin der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ anzugeben. Auch in den Jahresmeldungen für das Jahr 2024, die im Jahr 2025 abgegeben werden, ist der jeweils zutreffende Rechtskreis „W“ oder „O“ noch anzugeben.
Hinweis: In der nächsten Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens werden Ende Juni 2024 die „Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b SGB IV“ angepasst.