Ausgleichs-abgabe erhöht: Betriebe ohne behinderte Beschäftigte zahlen mehr

Redaktion
IKK classic

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 12. Mai 2023 dem „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarkts“ zugestimmt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht allerdings noch aus. Es enthält u. a. eine deutlich höhere Ausgleichsabgabe für Arbeitgeber mit einer Beschäftigungsquote von null Prozent.

Geänderte Ausgleichsabgabe

Die Neuregelungen sollen die Inklusion von Menschen mit Behinderung in den ersten Arbeitsmarkt fördern. Neu ist eine Ausgleichsabgabe in empfindlicher Höhe für Arbeitgeber, die keinen einzigen schwerbehinderten Menschen in ihrem Betrieb beschäftigen, obwohl sie eigentlich dazu verpflichtet wären. Die Arbeitgeber mit einer jahresdurchschnittlichen Schwerbehinderten-Beschäftigungsquote von 0 Prozent müssen ab 2024, also erstmalig bis zum 31. März 2025, eine Ausgleichsabgabe in Höhe von 720 Euro monatlich zahlen. Unverändert: Bei einer Beschäftigungsquote von mehr als 0 bis 2 Prozent beträgt die Ausgleichsabgabe 360 Euro, bei mehr als 2 und weniger als 3 Prozent 245 Euro und bei 3 Prozent bis weniger als dem geltenden Pflichtsatz 140 Euro.

Für kleinere Arbeitgeber mit weniger als 40 bzw. weniger als 60 zu berücksichtigenden Arbeitsplätzen gelten wie bisher Sonderregelungen, die eine geringere Höhe der Ausgleichsabgabe vorsehen. Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von null schwerbehinderten Menschen zahlen die erstgenannten Arbeitgeber jedoch künftig 210 Euro und die zweitgenannten 410 Euro.

Keine Änderungen im Grundsatz

Arbeitgeber mit 20 und mehr zu zählenden Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Arbeitgeber mit 20 bis unter 40 Arbeitsplätzen müssen einen schwerbehinderten Menschen und Arbeitgeber mit 40 bis unter 60 Arbeitsplätzen zwei schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Arbeitgeber mit 60 und mehr Arbeitsplätzen müssen mindestens 5 Prozent der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzen. Für jeden nicht mit einem schwerbehinderten Menschen besetzten Pflichtarbeitsplatz ist eine Ausgleichsabgabe zu zahlen, deren Höhe sich nach der Zahl der besetzten Pflichtarbeitsplätze richtet.

Hintergrund: Erfüllungsquote entwickelt sich negativ

Neue Zahlen der Bundesagentur für Arbeit zeigen, dass zahlreiche Unternehmen in Deutschland ihre Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen nicht oder nicht ausreichend erfüllen. Demnach kamen im Jahr 2021 nur noch 39,0 Prozent der Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet waren, ihrer Beschäftigungspflicht nach (2016: 39,9 Prozent). Ihre Beschäftigungsquote zumindest teilweise erfüllt haben 2021 35,1 Prozent (2016: 34,5 Prozent). Ihre Beschäftigungspflicht gar nicht erfüllt haben 25,9 Prozent, vor fünf Jahren waren das noch 25,5 Prozent.

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Veröffentlicht am 31.05.2023