Teilen Beschäftigte ihre Elternzeit in mehrere Abschnitte auf, gilt dieser vorwirkende Kündigungsschutz nach der Entscheidung der Erfurter Richter vor jedem einzelnen Abschnitt erneut.
BAG stärkt Kündigungsschutz bei geteilter Elternzeit
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt, dass der besondere Kündigungsschutz in der Elternzeit vor jedem einzelnen Abschnitt einer aufgeteilten Elternzeit greift. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Zeiträume in einem gemeinsamen oder in mehreren Anträgen angemeldet wurden (Urteil vom 18. Juni 2026, 2 AZR 213/25).
Der konkrete Fall: Kündigung während der Elternzeit
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein kommunaler Arbeitgeber einem Techniker während dessen Probezeit gekündigt. Der Mitarbeiter hatte seine Elternzeit innerhalb der ersten drei Lebensjahre seines Kindes in vier Zeitabschnitte aufgeteilt. Die Kündigung erfolgte kurz vor Beginn des zweiten Abschnitts. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und berief sich auf den besonderen Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG.
Der Arbeitgeber vertrat dagegen die Auffassung, der besondere Kündigungsschutz greife nur vor dem ersten Elternzeitabschnitt. Das BAG folgte dieser Argumentation nicht und erklärte die Kündigung für unwirksam.
Nach Auffassung des Gerichts ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut, dass der vorwirkende Kündigungsschutz bei jedem Elternzeitabschnitt einsetzt. Dies gilt auch dann, wenn Beschäftigte mehrere Elternzeitabschnitte bereits in einem einzigen Antrag anmelden. Auch eine bestehende Probezeit ändert daran nichts.
Kündigungsschutz vor der Elternzeit beachten
Praxistipp: Vor einer Kündigung sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sorgfältig prüfen, ob ein besonderer Kündigungsschutz nach dem BEEG besteht. Der besondere Kündigungsschutz vor der Elternzeit greift bereits mehrere Wochen vorher. Bei aufgeteilter Elternzeit ist jeder einzelne Abschnitt zu berücksichtigen – auch dann, wenn mehrere Zeiträume gemeinsam beantragt wurden.