Digitales Einwurf-Einschreiben als Zugangsnachweis

Redaktion
IKK classic

Ein digitales Einwurf-Einschreiben im Scan-Verfahren reicht nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) nicht aus, um den Zugang eines arbeitsrechtlich wichtigen Schreibens zuverlässig nachzuweisen. Das ist besonders relevant, wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Kündigung zustellen, eine Abmahnung aussprechen oder zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) einladen.

Der Fall: Kündigung nach krankheitsbedingten Fehlzeiten

Dem Verfahren lag die Kündigung eines Arbeitnehmers zugrunde, der krankheitsbedingt häufig gefehlt hatte. Zuvor hatte der Arbeitgeber ihn per Einwurf-Einschreiben zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen. Nachdem der Arbeitnehmer auf die Einladung nicht reagiert hatte, sprach der Arbeitgeber die Kündigung aus.

Der Arbeitnehmer bestritt jedoch, die Einladung zum BEM erhalten zu haben. Nach seiner Auffassung war die Kündigung unwirksam, weil ihm kein ordnungsgemäßes BEM angeboten worden sei.

Zum Nachweis des Zugangs legte der Arbeitgeber den Einlieferungsbeleg sowie den digitalen Auslieferungsbeleg der Deutschen Post vor. Diese sollten den Zugang im Wege des Anscheinsbeweises belegen.

Die Vorinstanzen sahen den Zugang jedoch nicht als bewiesen an. Auch die Revision blieb erfolglos. 

BAG: Digitaler Auslieferungsbeleg begründet keinen Anscheinsbeweis

Das BAG stellte mit Urteil vom 7. Mai 2026 (Az. 2 AZR 184/25) klar, dass der elektronische Auslieferungsbeleg im derzeitigen Scan-Verfahren bereits vor dem tatsächlichen Einwurf in den Briefkasten erstellt wird. Der Beleg weist damit den Zugang nicht nach und begründet auch keinen Anscheinsbeweis für den Einwurf. Bestreitet der Empfänger den Zugang, trägt grundsätzlich der Absender (Arbeitgeber) die Beweislast. 

Welche Zustellungswege sind rechtssicherer?

Die persönliche Übergabe gegen eine Empfangsbestätigung oder die Zustellung durch eine Botin bzw. einen Boten bietet auch weiterhin mehr Rechtssicherheit bei Erklärungen, deren Zugang nachgewiesen werden muss. Dies betrifft beispielsweise Kündigungen, Abmahnungen und Einladungen zum betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM).

Wirft eine Botin oder ein Bote das Schreiben ein, sollte der Vorgang genau dokumentiert werden. Kommt es zum Streit, kann die Person den Einwurf als Zeugin oder Zeuge bestätigen.

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Veröffentlicht am 01.09.2026

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