Teilrente: Neue Regeln beim Krankengeld

Redaktion
IKK classic

Ab dem 1. Januar 2027 gelten neue Regeln für Beschäftigte, die neben ihrer Arbeit eine Teilrente wegen Alters beziehen. Wer mehr als zwei Drittel der Altersvollrente als Teilrente erhält, hat künftig keinen Anspruch mehr auf Krankengeld. Das wirkt sich auch auf den Beitragssatz und die Krankenversicherungsbeiträge aus.

Mehr als zwei Drittel Teilrente: Kein Krankengeld ab 2027

Bisher konnte der Bezug einer Teilrente wegen Alters grundsätzlich mit einem Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung verbunden sein. Das ändert sich zum 1. Januar 2027.

Nach der Neuregelung durch das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz besteht bei einer Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente kein Anspruch auf Krankengeld mehr. 

Damit gilt künftig bei einer:

  • Teilrente bis einschließlich zwei Drittel der Vollrente: Der Krankengeldanspruch bleibt grundsätzlich bestehen.
  • Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente: Es besteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Die Regelung betrifft beispielsweise Beschäftigte, die bislang aus strategischen Überlegungen eine Teilrente nahe der Vollrente beziehen. Eine solche Gestaltung ist rentenrechtlich weiterhin möglich – die sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen ändern sich jedoch.

Teilrente und Krankengeld: Auswirkungen auf Beschäftigte und Betriebe

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ist die Neuregelung bei der Weiterbeschäftigung von Beschäftigten im Rentenalter relevant. Wird eine bereits bestehende Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente über den Jahreswechsel hinaus bezogen, muss ab dem 1. Januar 2027 geprüft werden, welche Folgen dies für den Krankengeldanspruch und die Beitragsberechnung hat.

Für die betroffenen Beschäftigten bedeutet der Wegfall des Krankengeldanspruchs, dass bei einer Arbeitsunfähigkeit kein Krankengeld aus der Beschäftigung beansprucht werden kann.

Ermäßigter Beitragssatz in der Krankenversicherung

Der fehlende Krankengeldanspruch wirkt sich auch auf den anzuwendenden Beitragssatz zur Krankenversicherung aus: Für Mitglieder ohne Anspruch auf Krankengeld gilt grundsätzlich der ermäßigte Beitragssatz zur Krankenversicherung. Er beträgt 14,0 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen. Hinzu kommt der jeweilige kassenindividuelle Zusatzbeitrag.

Beziehen Beschäftigte ab dem 1. Januar 2027 eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente, ist daher der ermäßigte statt des allgemeinen Beitragssatzes anzuwenden.

Wird die Teilrente dagegen auf höchstens zwei Drittel der Vollrente begrenzt, bleibt der Anspruch auf Krankengeld grundsätzlich bestehen. Dann ist weiterhin der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung anzuwenden.

Arbeiten trotz Rente bleibt möglich

Wichtig: Die Änderung betrifft den Krankengeldanspruch und nicht die Möglichkeit, neben einer Altersrente weiterzuarbeiten. Die Weiterbeschäftigung bleibt grundsätzlich möglich. Die Höhe der Teilrente kann weiterhin innerhalb der gesetzlichen Grenzen gewählt werden. 

Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen sollten

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten Mitarbeitende, die neben ihrer Beschäftigung bereits eine Teilrente wegen Alters beziehen, rechtzeitig auf die Änderung hinweisen und die Auswirkungen für die Entgeltabrechnung prüfen. Besonders wichtig sind dabei:

  • Höhe der Teilrente prüfen: Welche Teilrente bezieht die beschäftigte Person aktuell? Liegt sie über der Zwei-Drittel-Grenze? Beschäftigte haben hierzu eine Auskunftspflicht.

  • Krankenversicherung prüfen: Besteht ab 1. Januar 2027 weiterhin ein Anspruch auf Krankengeld?

  • Beitragssatz anpassen: Ist künftig der ermäßigte statt des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung anzuwenden?

  • Meldedaten kontrollieren: Sind die erforderlichen Angaben und Beitragsgruppenschlüssel im Entgeltabrechnungsprogramm korrekt hinterlegt?

  • Beschäftigte informieren: Betroffene sollten frühzeitig über die möglichen Auswirkungen einer hohen Teilrente auf ihren Krankengeldanspruch informiert werden.

Hinweis: Die Neuregelung ist auch ein guter Anlass, bestehende Modelle zur Weiterbeschäftigung von Altersrentnerinnen und Altersrentnern zu überprüfen. Insbesondere wenn Beschäftigte ihre Teilrente bislang bewusst sehr hoch angesetzt haben, sollte geklärt werden, ob diese Gestaltung ab 2027 weiterhin gewünscht ist. 

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 01.09.2026

Mehr zu diesem Thema