Erneut Änderungen beim Elterngeld

Redaktion
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Für Geburten ab dem 1. April 2024 hat die Bundesregierung erneut Änderungen beschlossen, die sich auf die Partnermonate und auf höherverdienende Arbeitnehmer auswirken. Erst im Dezember 2023 hatte man ein erstes „Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ mit Änderungen beim Elterngeld verabschiedet. Das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ wurde am 27. März 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Neu: Ausnahmeregelung für Kinder mit Behinderung

Für Geburten seit dem 1. April 2024 gilt, dass beide Elternteile in den ersten zwölf Lebensmonaten des Kindes nur noch einen Monat lang gemeinsam zuhause bleiben und gleichzeitig Basiselterngeld beziehen können. Wollen Eltern die 14 Monate voll nutzen, muss das andere Elternteil mindestens einen Monat lang allein die Betreuung des Kindes übernehmen. Ausnahmen von der Regelung gibt es bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei der Inanspruchnahme von ElterngeldPlus.

Diese Ausnahmeregelung wurde nun innerhalb kürzester Zeit nochmals angepasst und auf neugeborene Kinder ausgeweitet, bei denen eine Behinderung vorliegt. Und auch Eltern von Geschwisterkindern mit Behinderung, die einen Anspruch auf Geschwisterbonus haben, können Elterngeld ohne Einschränkung parallel beziehen.

Einkommensgrenze bei Alleinerziehenden abgesenkt

Für Geburten ab dem 1. April 2024 war die Einkommensgrenze, ab der kein Anspruch auf Elterngeld mehr besteht, für Personen mit gemeinsamem Elterngeldanspruch auf 200.000 Euro gesenkt worden. Diese Grenze gilt nach dem „Zweiten Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ nun auch für Alleinerziehende. Für Geburten ab April 2025 sinkt die Einkommensgrenze sowohl für Elternpaare als auch für Alleinerziehende nochmals auf dann 175.000 Euro. Das „Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ hatte ursprünglich jeweils 150.000 EUR als Einkommensgrenze bei Alleinerziehenden vorgesehen.

Hintergrund: Wer bekommt Elterngeld?

Elterngeld soll Eltern unterstützen, die nach der Geburt des Kindes nicht oder nur wenig arbeiten. Sie haben Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ihren Wohnsitz in Deutschland haben, nach der Geburt das Kind erziehen und betreuen und mit ihm in einem Haushalt leben. Weitere Voraussetzung ist das Einhalten bestimmter Einkommensgrenzen. Nicht nur Elternpaare, sondern auch Alleinerziehende, Pflege- oder Adoptiveltern können Elterngeld beziehen. Das Elterngeld kann frei zwischen den Partnern aufgeteilt werden. Es ist zudem möglich, während des Bezugs von Elterngeld bis zu 32 Stunden wöchentlich in Teilzeit zu arbeiten.

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Veröffentlicht am 04.04.2024