Jahresarbeitsentgelt: Ab 2027 drei Grenzen

Redaktion
IKK classic

Zum 1. Januar 2027 wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur regulär angepasst, sondern zusätzlich einmalig angehoben. Für die betriebliche Praxis bedeutet das: Ab 2027 sind drei unterschiedliche JAE-Grenzen zu beachten.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wird die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027 zusätzlich zur jährlichen Anpassung an die Lohn- und Gehaltsentwicklung einmalig um 3.600 Euro erhöht. Auch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt 2027 einmalig um 3.600 Euro.

Welche JAE-Grenze im Einzelfall maßgeblich ist, hängt insbesondere davon ab, ob Beschäftigte bereits Ende 2026 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat krankenversichert waren.

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze 2027

Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt grundsätzlich für höherverdienende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, soweit keine besondere JAE-Grenze anzuwenden ist. 

Für 2027 wird diese Versicherungspflichtgrenze zunächst entsprechend der Entwicklung von Löhnen und Gehältern angepasst. Anschließend kommt der einmalige zusätzliche Erhöhungsbetrag von 3.600 Euro hinzu.

Wichtig: Ab 2028 soll die einmalig erhöhte JAE-Grenze wieder regulär anhand der Lohn- und Gehaltsentwicklung fortgeschrieben werden.

Neue besondere JAE-Grenze ab 2027

Eine besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze gilt zukünftig für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die am 31. Dezember 2026

  • wegen Überschreitens der zu diesem Zeitpunkt geltenden JAE-Grenze versicherungsfrei sind und 
  • bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen über eine substitutive Krankenversicherung verfügen.

Für diese Beschäftigten gilt 2027 die regulär angepasste JAE-Grenze ohne den zusätzlichen Erhöhungsbetrag von 3.600 Euro. Mit dieser Besitzstandsregelung soll verhindert werden, dass die Beschäftigten allein aufgrund der außerordentlichen Anhebung der JAE-Grenze zum 1. Januar 2027 versicherungspflichtig werden.

Hinweis: Ab 2028 wird auch diese besondere JAE-Grenze entsprechend der Lohn- und Gehaltsentwicklung fortgeschrieben.

Bisherige besondere JAE-Grenze

Neben der neuen Regelung besteht weiterhin die bisherige besondere JAE-Grenze. Sie betrifft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der damals geltenden JAE-Grenze versicherungsfrei und zu diesem Zeitpunkt substitutiv privat krankenversichert waren.

Auch für diesen Personenkreis wird die besondere JAE-Grenze 2027 nicht um den zusätzlichen Betrag von 3.600 Euro angehoben. 

Was Betriebe bei der Versicherungspflichtgrenze 2027 beachten sollten

Ab 2027 sollten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber insbesondere bei Beschäftigten mit höherem Arbeitsentgelt prüfen, ob

  • die Voraussetzungen für eine besondere JAE-Grenze erfüllt sind,

  • durch die neue JAE-Grenze Versicherungspflicht eintritt und ggf. ein Befreiungsrecht besteht und

  • sich Auswirkungen für die Entgeltabrechnung und die Meldungen zur Sozialversicherung ergeben.

Wichtig für die Planung

Die konkreten Euro-Beträge der JAE-Grenzen für 2027 stehen noch nicht fest. Die Bundesregierung bestimmt sie zusammen mit den weiteren Rechengrößen der Sozialversicherung im Rahmen der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2027.

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IKK classic

Veröffentlicht am 01.09.2026

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