GKV-Reform beschlossen: Das ändert sich für Arbeitgeber

Redaktion
IKK classic

Der Bundestag hat am 10. Juli 2026 das „Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) beschlossen. Die Reform soll die Finanzierung der GKV stärken und die Beitragssätze ab 2027 dauerhaft stabilisieren. Zudem enthält das Gesetz mehrere Änderungen, die für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber relevant sind.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze und neue JAE-Grenze ab 2027

Zum 1. Januar 2027 werden die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung sowie die Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) außerplanmäßig um 3.600 Euro pro Jahr angehoben – zusätzlich zur regulären Anpassung aufgrund der Lohnentwicklung.

Für Beschäftigte, die am 31. Dezember 2026 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und in einer privaten Krankheitskostenvollversicherung versichert sind, gilt eine Besitzstandsregelung. Für sie bleibt die regulär berechnete JAE-Grenze ohne die außerordentliche Anhebung maßgeblich. Damit sollen unnötige Wechsel zwischen gesetzlicher und privater Krankenversicherung vermieden werden.

Praxistipp: Personalabteilungen sollten den Versicherungsstatus ihrer Beschäftigten zum Jahreswechsel 2026/2027 sorgfältig prüfen. Künftig sind bei der Beurteilung der Krankenversicherungspflicht mehrere JAE-Grenzen zu berücksichtigen.

Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs wird höher

Ebenfalls ab dem 1. Januar 2027 steigt der Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs deutlich. Statt bisher pauschal 13 Prozent entspricht der Arbeitgeberbeitrag künftig dem allgemeinen Beitragssatz der Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes. Auf Basis der aktuellen Werte ergibt sich daraus ein Beitragssatz von 17,5 Prozent. Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag jährlich neu festgesetzt wird, kann sich künftig auch der Krankenversicherungsbeitrag für Minijobberinnen und Minijobber jährlich ändern.

Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber steigen bei Minijobs dadurch die Kosten für die Krankenversicherung. Der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung erhöht sich ab 2027 entsprechend.

Darüber hinaus wirkt sich die Neuregelung auf die Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Midijobs) aus. Der hierfür maßgebliche Faktor F wird künftig nach einer neuen Berechnungsmethode ermittelt.

Familienversicherung: Beitragsfreiheit ab 2028 eingeschränkt

Eine weitere Änderung betrifft die beitragsfreie Familienversicherung für Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner. Sie kommt ab 2028 nur noch für bestimmte Personengruppen in Betracht.

Beitragsfrei mitversichert bleiben Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner unter anderem dann,

  • wenn mindestens ein Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,

  • wenn der mitversicherte Angehörige in Pflegegrad 3 oder höher eingestuft ist,

  • bei voller Erwerbsminderung oder einem Grad der Behinderung bzw. einer vergleichbaren Einschränkung von mindestens 60 sowie

  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Für alle anderen bislang beitragsfrei mitversicherten Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartner wird künftig ein Beitragszuschlag von 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen erhoben. Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern bleibt dagegen unverändert bestehen.

Wichtig: Der Beitragszuschlag soll bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Quellenabzugsverfahren erhoben werden, also durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Die Krankenkassen werden ihnen die dazu erforderlichen Daten künftig elektronisch übermitteln.

Teilarbeitsunfähigkeit ab 2028

Ab 2028 wird erstmals eine gesetzliche Teilarbeitsunfähigkeit (Teil-AU) eingeführt. Behandelnde Ärztinnen und Ärzte können dann eine verbleibende Arbeitsfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent feststellen. Die Teilkrankschreibung soll Beschäftigten ermöglichen, schrittweise in den Arbeitsalltag zurückzukehren und gleichzeitig ein anteiliges Krankengeld zu erhalten, sofern dies medizinisch vertretbar ist und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zugestimmt hat.

Voraussetzungen sind:

  • eine voraussichtliche Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen,
  • die ärztliche Feststellung der Teil-Arbeitsfähigkeit,
  • das Einverständnis des Beschäftigten,
  • die Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers.

Die konkreten Voraussetzungen und medizinischen Kriterien legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest.

Praxistipp zur Teilkrankschreibung: Die Teil-AU ergänzt die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“), ersetzt sie jedoch nicht. Unternehmen sollten ihre BEM-Prozesse frühzeitig überprüfen und festlegen, wie sich die neue Teilarbeitsunfähigkeit organisatorisch integrieren lässt.

Zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz
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IKK classic

Veröffentlicht am 12.08.2026

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