Kein Wechsel in die GKV durch kurzfristige Teilrente

Redaktion
IKK classic

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass der Bezug einer kurzfristigen Teilrente keinen Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung begründet. Damit versperrt das Gericht einen bislang ausgenutzten Weg zurück von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Entscheidung vom 22. Januar 2026

Mit seiner Entscheidung vom 22. Januar 2026 (B 6a/12 KR 14/24 R) stellt das BSG klar: Ehegatten können nicht beitragsfrei über die Familienversicherung versichert werden, wenn sie ihre Altersrente lediglich für wenige Monate als Teilrente beziehen, um so die maßgebliche Einkommensgrenze zu unterschreiten.

Im konkreten Fall sollte durch die vorübergehende Reduzierung der Rentenzahlung formal die Voraussetzung für die Familienversicherung geschaffen werden. Dieses Vorgehen bewertete das Gericht jedoch als nicht zulässig.

Familienversicherung setzt dauerhafte Schutzbedürftigkeit voraus

Nach Auffassung des BSG dient die beitragsfreie Familienversicherung dem sozialen Ausgleich. Sie ist nur dann gerechtfertigt, wenn eine tatsächliche und voraussichtlich längerfristige Schutzbedürftigkeit besteht.

Eine wichtige Voraussetzung ist, dass das Einkommen „regelmäßig im Monat“ unterhalb der geltenden Einkommensgrenze liegt. Zwar können Altersrentner grundsätzlich frei wählen, ob sie ihre Rente als Voll- oder Teilrente beziehen. Erfolgt die Wahl einer Teilrente jedoch nur für einen kurzen Zeitraum, fehlt es an der erforderlichen Regelmäßigkeit.

Für die Beurteilung ist eine Prognose der Krankenkasse maßgeblich. Diese hat sich – so die Kasseler Richter – in der Regel an einem Zeitraum von zwölf Monaten zu orientieren.

Gesetzgeber verschärft Regelung zur Familienversicherung

Unabhängig vom Urteil wurden die gesetzlichen Vorschriften zur Familienversicherung zum 1. Januar 2026 angepasst (§ 10 Abs. 1 Satz 8 SGB V – Fünftes Sozialgesetzbuch). Seitdem ist ein Zugang zur Familienversicherung für zuletzt nicht gesetzlich Krankenversicherte beim Bezug einer Teilrente generell ausgeschlossen – unabhängig von der Bezugsdauer der Teilrente.

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Veröffentlicht am 11.01.2026

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