Krankschreibung ab dem ersten Tag?

Redaktion
IKK classic

Die Bundesregierung plant, die Regeln zum Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu verschärfen. Nach den Beschlüssen des Koalitionsausschusses sollen Beschäftigte künftig bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit nachweisen. Gleichzeitig ist vorgesehen, die Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung abzuschaffen.

Aktuelle Rechtslage

Derzeit gilt nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dass Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen müssen. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Krankschreibung verlangen.

Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erfolgt der Nachweis in der Regel über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab. Eine Papierbescheinigung müssen gesetzlich Versicherte grundsätzlich nicht mehr vorlegen.

Ausnahmen gelten beispielsweise für privat krankenversicherte Beschäftigte oder Minijobberinnen und Minijobber in Privathaushalten.

Geplante Änderungen zur Krankschreibung

Nach den Plänen der Bundesregierung sollen Beschäftigte künftig bereits am ersten Krankheitstag verpflichtet sein, eine ärztliche Arbeitsunfähigkeit feststellen zu lassen. Außerdem soll die bislang unter bestimmten Voraussetzungen bestehende Möglichkeit der telefonischen Krankschreibung entfallen.

Darüber hinaus ist vorgesehen, den Missbrauch von AU-Bescheinigungen stärker zu bekämpfen. So soll die unrichtige Ausstellung einer AU-Bescheinigung nach § 278 Strafgesetzbuch (StGB) künftig schärfer bestraft werden. Ziel ist es, das Vertrauen in ärztliche Bescheinigungen zu stärken und Manipulationen wirksamer entgegenzuwirken.

Wichtig: Ob und in welcher Form diese Änderungen umgesetzt werden, ist derzeit noch offen. Das Gesetzgebungsverfahren steht noch aus. Erst der endgültige Gesetzestext wird zeigen, wie die neuen Vorgaben im Einzelnen ausgestaltet werden und ob Ausnahmen oder abweichende Regelungen durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung möglich sein werden.

Praxistipp: Ein unmittelbarer Handlungsbedarf besteht derzeit nicht. Es gilt weiterhin die aktuelle Rechtslage. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten jedoch das Gesetzgebungsverfahren beobachten und prüfen, ob betriebliche Regelungen zur Krankmeldung oder interne Prozesse bei Inkrafttreten der Neuregelung angepasst werden müssen. 

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Veröffentlicht am 03.08.2026

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