Aktuelle Rechtslage
Derzeit gilt nach § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), dass Beschäftigte ihre Arbeitsunfähigkeit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber unverzüglich mitteilen müssen. Eine ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich erforderlich, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage dauert. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können jedoch bereits ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Krankschreibung verlangen.
Für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte erfolgt der Nachweis in der Regel über die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber rufen die Daten elektronisch bei der Krankenkasse ab. Eine Papierbescheinigung müssen gesetzlich Versicherte grundsätzlich nicht mehr vorlegen.
Ausnahmen gelten beispielsweise für privat krankenversicherte Beschäftigte oder Minijobberinnen und Minijobber in Privathaushalten.