Künstlersozialabgabe soll 2027 steigen

Redaktion
IKK classic

Nach dem Entwurf der Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) soll der Abgabesatz zum 1. Januar 2027 von derzeit 4,9 auf 5,0 Prozent steigen. Die Künstlersozialabgabe wird jährlich neu festgelegt und dient der Finanzierung der Künstlersozialversicherung.

Für Unternehmen, die Leistungen selbstständiger Künstlerinnen und Künstler oder Publizistinnen und Publizisten beauftragen, bedeutet die Anpassung eine leichte Erhöhung der Abgabenlast. Der Verordnungsentwurf wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) Anfang Juli vorgelegt. 

Künstlersozialabgabe: Geringfügige Erhöhung nach Absenkung in 2026

Im Jahr 2026 war der Abgabesatz angesichts der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen vorübergehend auf 4,9 Prozent gesenkt worden. Mit der geplanten Erhöhung auf 5,0 Prozent kehrt die Künstlersozialabgabe ab 2027 auf das Niveau der Jahre 2023 bis 2025 zurück. 

Praxistipp: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten den neuen Abgabesatz bei der Budgetplanung für 2027 berücksichtigen und prüfen, ob ihre Prozesse zur Ermittlung und Meldung der abgabepflichtigen Entgelte aktuell sind.

Wer muss die Künstlersozialabgabe zahlen?

Die Künstlersozialabgabe wird von Unternehmen erhoben, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten. Dazu zählen beispielsweise Auftraggeberinnen und Auftraggeber, die selbstständige Kreative für Werbemaßnahmen, Kommunikationsleistungen, Texte, Gestaltung oder andere publizistische Tätigkeiten beauftragen. 

Hintergrund: Finanzierung der Künstlersozialversicherung

Die Künstlersozialversicherung ermöglicht selbstständigen Künstlerinnen und Künstlern sowie Publizistinnen und Publizisten einen vergleichbaren sozialen Schutz wie abhängig Beschäftigten. Über sie sind derzeit rund 190.000 Versicherte in die gesetzliche Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen.

Wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer tragen die Versicherten die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Die andere Hälfte wird durch einen Bundeszuschuss in Höhe von 20 Prozent sowie durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen nutzen (30 Prozent).

Wann besteht Versicherungspflicht?

Selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten sind grundsätzlich über die Künstlersozialversicherung versicherungspflichtig, wenn sie ihre Tätigkeit dauerhaft erwerbsmäßig ausüben und damit ihren Lebensunterhalt bestreiten. Voraussetzung ist unter anderem ein voraussichtliches Jahreseinkommen von mehr als 3.900 Euro.

Nicht über die Künstlersozialversicherung versichert sind beispielsweise Personen, die mehr als eine sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen oder bereits anderweitig ausreichend sozial abgesichert sind. 

Weitere Informationen zur Künstlersozialabgabe
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Veröffentlicht am 03.08.2026

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