Person tippt auf Taschenrechner und Laptop

Entgeltgrenze für Midijobs erneut angehoben

Zum 1. Januar 2023 wurde die obere Entgeltgrenze für Beschäftigungen im Übergangsbereich von monatlich 1.600 auf 2.000 Euro angehoben. Der Faktor F zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen sowie das Rundschreiben für Beschäftigungen im Übergangsbereich wurden ebenfalls angepasst.

Geringere Sozialversicherungsbeiträge

Bei Arbeitnehmern, die ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt von 520,01 bis 2.000,00 Euro erhalten (Übergangsbereich), gelten für die Berechnung der Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung besondere Regelungen.

Bei der Bemessung der Arbeitnehmerbeiträge wird nicht das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt zugrunde gelegt, sondern eine reduzierte beitragspflichtige Einnahme, die mit dem Faktor F ermittelt wird. Liegt auch das Arbeitsentgelt im jeweiligen Abrechnungszeitraum im Übergangsbereich, haben die Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen. Auch für die Arbeitgeber gilt seit dem 1. Oktober 2022 eine spezielle Berechnung zur Ermittlung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge im Übergangsbereich.

Neuer Faktor F seit 1. Januar 2023

Der Faktor F wird anhand des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes eines Kalenderjahres ermittelt. Am 20. Dezember 2022 wurde der Faktor F für das Jahr 2023 im Bundesanzeiger bekannt gegeben. Er hat sich zum 1. Januar 2023 von 0,7009 auf 0,6922 geändert. Für Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 450,00 und 520,00 Euro, für die die Übergangsregelung gelten, beträgt der Faktor FÜ 0,7417 (2022: 0,7509).

Vereinfachte Formel

  • Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Gesamtbeitrags für 2023 lautet: beitragspflichtige Einnahme = 1,108145946 x Arbeitsentgelt – 216,2918919

  • Die vereinfachte Formel zur Ermittlung des Arbeitnehmeranteils für 2023 lautet: beitragspflichtige Einnahme = 1,351351351 x Arbeitsentgelt – 702,7027027

  • Für Beschäftigungen mit einem Entgelt zwischen 450,00 und 520,00 Euro, für die die Übergangsregelung gilt, gilt folgende vereinfachte Formel:
    beitragspflichtige Einnahme = 1,136747059 x Arbeitsentgelt – 177,7711765

Neues Rundschreiben der SV-Spitzenorganisationen

Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben ihr gemeinsames Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich an die neue Rechtslage angepasst. Das Rundschreiben vom 20. Dezember 2002 löst seit dem 1. Januar 2023 das bis dahin maßgebende gemeinsame Rundschreiben vom 16. August 2022 ab. Für die betriebliche Praxis stellt es ein wichtiges Hilfsmittel zur Beurteilung von Arbeitnehmern mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt im Übergangsbereich dar.

Das Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich vom 20. Dezember 2022 ist zu finden unter: https://www.minijob-zentrale.de/

Den Midijob-Rechner der IKK classic finden Sie unter: https://www.ikk-classic.de/fk/sf/rechner/midijob-gleitzonenrechner