Rentenklauseln sorgen für Klarheit

Redaktion
IKK classic

Mit dem Eintritt der geburtenstarken Jahrgänge in das Rentenalter rückt ein arbeitsrechtliches Thema stärker in den Fokus: Das Erreichen der Regelaltersgrenze beendet ein Arbeitsverhältnis nicht automatisch. Fehlt eine Rentenklausel im Arbeitsvertrag, besteht das Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich unverändert fort und kann nur nach den allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorgaben beendet werden.

Rentenklausel im Arbeitsvertrag rechtzeitig prüfen

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten bestehende Verträge auf eine Rentenklausel überprüfen. Sie sorgt dafür, dass das Arbeitsverhältnis bei Renteneintritt mit Erreichen der Regelaltersgrenze endet. Gleichzeitig kann vereinbart werden, dass eine befristete Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist. 

Arbeiten nach Renteneintritt ohne klare Regelung

Fehlt eine entsprechende Klausel, greifen ausschließlich die allgemeinen arbeitsrechtlichen Vorschriften. Eine Kündigung allein wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze ist regelmäßig nicht sozial gerechtfertigt. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten daher zunächst prüfen, ob tarifvertragliche oder betriebliche Regelungen bestehen oder individuelle Vereinbarungen mit Beschäftigten getroffen werden können.

Aufhebungsvertrag bei Renteneintritt als Alternative?

In der Praxis wird häufig ein Aufhebungsvertrag bei Renteneintritt genutzt, um das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zu beenden. Voraussetzung ist hierbei jedoch die Zustimmung der Beschäftigten. Eine frühzeitige Kommunikation erleichtert dabei die Planung des Übergangs in den Ruhestand.

Wichtig: Arbeiten Beschäftigte nach dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt mit Wissen des Arbeitgebers weiter, kann dies als unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gewertet werden.

Neue Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt

Seit dem 1. Januar 2026 bestehen zusätzliche Möglichkeiten, Beschäftigte nach Erreichen der Regelaltersgrenze erneut befristet einzustellen. Das bisherige sogenannte Anschlussverbot gilt insoweit nicht mehr. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten dabei die gesetzlichen Vorgaben zur zulässigen Dauer und Anzahl der Befristungen beachten.

Keine automatische Verlängerung des Arbeitsverhältnisses

Die Rechtsprechung bestätigt die Bedeutung klarer Vereinbarungen: Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 6. November 2025 (3 Sla 87/25) besteht grundsätzlich kein Anspruch auf eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses über die Regelaltersgrenze hinaus. Ob eine Weiterbeschäftigung nach Renteneintritt erfolgt, bleibt damit eine Entscheidung beider Vertragsparteien. 

Praxistipp

Unternehmen sollten Renteneintritte frühzeitig planen, Vertragsregelungen regelmäßig überprüfen und Austrittszeitpunkte klar dokumentieren. So lassen sich rechtliche Risiken und unbeabsichtigte Vertragsfortsetzungen vermeiden.

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Veröffentlicht am 24.07.2026

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