Saisonarbeitnehmer im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sind Arbeitnehmer, die für eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach Deutschland kommen. Diese Saisonarbeit ist auf bis zu acht Monate befristet. Mit ihrer Tätigkeit decken sie einen jahreszeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers ab, was besondere Anforderungen an die Sozialversicherung stellt.

Besonderheiten in der Sozialversicherung bei Saisonarbeit
Im Frühjahr und Sommer geht es in vielen Branchen nicht ohne Saisonarbeit: Für eine begrenzte Zeit werden Saisonkräfte vor allem in der Landwirtschaft, Gastronomie und Tourismusbranche eingestellt, um den erhöhten Arbeitsaufwand in dieser Jahreszeit zu bewältigen. Bei der Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern sind Besonderheiten in der Sozialversicherung und der DEÜV-Anmeldung zu beachten.
Beurteilung der Versicherungspflicht
Das Herkunftsland ist für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Saisonarbeitnehmern entscheidend. Für Saisonkräfte aus den EWR-Staaten und der Schweiz gelten die Bestimmungen der EG-Verordnung 883/2004. Diese Vorschriften gelten jedoch für alle Arbeitnehmer, die innerhalb der EU grenzüberschreitend beschäftigt sind. Bei Arbeitnehmern aus Staaten, mit denen ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen besteht, sind die entsprechenden bilateralen Regelungen zu beachten.
DEÜV-Anmeldung: Kennzeichen „Saisonarbeitnehmer“
Besteht nach deutschen Rechtsvorschriften Sozialversicherungspflicht, so müssen Arbeitgeber die Saisonarbeitnehmer bei der DEÜV-Anmeldung (Grund 10) bzw. bei gleichzeitiger An- und Abmeldung (Grund 40) als solche gesondert kennzeichnen. Bei geringfügig Beschäftigten (Personengruppen 109 bzw. 110) sowie bei Beschäftigten, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind (Personengruppe 190), erfolgt keine Kennzeichnung.
Der Hintergrund für die Kennzeichnung ist die Regelung in § 188 Abs. 4 SGB V, wonach sich die Mitgliedschaft von Saisonarbeitnehmern in Deutschland nach Beendigung der Beschäftigung nicht automatisch fortsetzt. Die Krankenkassen können diese Sachverhalte auf Basis der Kennzeichnung in der DEÜV-Meldung erkennen und ggf. aufgreifen.