Eine Coronavirus-Erkrankung kann offiziell als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch das gilt nicht für alle Berufsgruppen – hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.
Erfolgt die Erkrankung an COVID-19 infolge einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, ist der Unfallversicherungsträger als Leistungsträger zuständig. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind oder waren.
Zum Gesundheitsdienst zählen unter anderem Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäuser, Physiotherapieeinrichtungen, Pflegedienste sowie Rettungsdienste.
Unter Freier Wohlfahrtspflege werden alle Dienste und Einrichtungen verstanden, die sich in freigemeinnütziger Trägerschaft befinden und in organisierter Form im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen stattfinden.
Unter Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind, fallen besonders die körpernahen Dienstleistungen wie das Friseurhandwerk oder kosmetische Behandlungen.
Wichtig für eine Anerkennung als Berufskrankheit ist weiterhin, dass bei der Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Sofern erst im späteren Verlauf Gesundheitsschäden auftreten – wie Long-Covid oder Post-Covid – erfolgt die Anerkennung ab diesem Zeitpunkt.
Weitergehende Informationen erhalten Sie von Ihrem Unfallversicherungsträger oder auf der Seite des Spitzenverbandes der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).