Grauhaariger Mann sitzt vor Laptop an Küchentisch.

Corona-Pandemie: Was gilt aktuell bei Leistungen und Services?

Die Infektionslage ist stabil und die letzten verpflichtenden Corona-Schutzmaßnahmen wurden aufgehoben. Dennoch ist es sinnvoll, weiterhin die bekannten Hygiene- und Verhaltensempfehlungen einzuhalten.

(Stand: 30.06.2023)

Um alle Beteiligten bestmöglich zu schützen und zu entlasten, gelten für das Gesundheitswesen bereits eine Reihe von Sonderregelungen. Hier eine Übersicht zu den wichtigsten Regelungen sowie zu den häufigsten Fragen rund um Ihre Versicherung und Corona.

Corona-Test & -Impfung

Wie funktioniert die Testregelung?

Seit dem 1. März 2023 haben Bürgerinnen und Bürger keinen Anspruch mehr auf kostenlose Bürgertests.

Auch die Testpflicht für medizinische und pflegerische Einrichtungen wurde aufgehoben. Besucher, Patienten und Beschäftigte müssen keinen Testnachweis mehr erbringen.

Besteht bei Ihnen der Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion und Ihre Ärztin oder Ihr Arzt verordnet einen Test, übernimmt Ihre IKK classic die Kosten. Die Abrechnung erfolgt direkt über Ihre KV-Karte.

Was mache ich bei einem positiven Testergebnis?

Haben Sie bei einem Schnell- oder einem Selbsttest ein positives Ergebnis erhalten, ist eine Isolationspflicht sowie ein PCR-Test nicht mehr zwingend erforderlich.

Möchten Sie dennoch über einen PCR-Test den Infektionsverdacht bestätigen lassen, kontaktieren Sie Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt. Sofern Sie den Test in einem Testzentrum durchführen lassen möchten, erkundigen Sie sich am besten vorher bei Ihrem zuständigen Gesundheitsamt. Denn in einigen Testzentren ist der PCR-Test nicht kostenlos und die Kosten sind nicht immer erstattungsfähig.

Wir empfehlen, bei auftretenden Symptomen sich zu testen und wenn der Test positiv ausfällt die eigenen Kontakte konsequent zu reduzieren und zu Hause zu bleiben.

Bedenken Sie: Auch bei einem negativen Ergebnis ist es besser sich an die bekannten Schutzmaßnahmen zu halten, denn wie bei den "falsch positiven" Tests kann es auch "falsch negative" geben. 

 

Was ist der Unterschied zwischen einem Schnell- und einem Selbsttest?

Bei einem Schnelltest wird ein tiefer Nasen- oder Rachenabstrich genommen. Dieser Abstrich wird auf einem Teststreifen aufgebracht, der mit einer Verfärbung reagiert. Da die Abstrichnahme nicht ganz einfach ist, wird sie nur durch geschultes Personal vorgenommen. Ein Ergebnis liegt nach ca. 15-20 Minuten vor. Die Kosten für diesen Test werden seit dem 01.03.2023 nicht mehr vom Bund übernommen.

Einen Selbsttest hingegen soll jeder selbst anwenden können. Es ist keine besondere Schulung erforderlich, denn der Abstrich erfolgt in diesem Fall weiter vorn in der Nase; außerdem gibt es Spuck- oder Gurgeltests. Die Selbsttests sind auch über Supermärkte erhältlich. Die Kosten für diesen Test tragen Sie selbst.

Welche Testregeln gelten für Reiserückkehrer?

Wenn Sie aus dem Ausland zurückkehren benötigen Sie seit dem 1. Juni 2022 bei der Einreise keinen Nachweis mehr, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind. 

Für Einreisende aus Virusvariantengebieten gelten besondere Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflichten. Nähere Informationen finden Sie hier

Tipp: Bedenken Sie zusätzlich die Einreise- und Quarantäneregeln im jeweiligen Zielland.

Wann und wo kann ich mich gegen Corona impfen lassen?

Wenden Sie sich für Ihre Impfung am besten an Ihre Hausärztin oder Ihren Hausarzt oder Ihr Gesundheitsamt vor Ort. Oder nutzen Sie unsere Arztsuche, um ein Angebot in Ihrer Nähe zu finden.

Die Impfung ist für Sie kostenlos.

Da der Impfschutz nach einiger Zeit nachlässt, rät die Stiko Personen ab zwölf Jahren, die bisher nur eine Grundimmunisierung mit zwei Impfungen erhalten haben, zu einer Auffrischungsimpfung (Booster-Impfung) mit den neuen, an die Omikron-Variante angepassten Impfstoffen.

Eine zweite Auffrischungsimpfung sollten Menschen ab 60 Jahren sowie Personen ab fünf Jahren, die wegen einer Grunderkrankung ein höheres Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, in Anspruch nehmen. Menschen in medizinischen Berufen wird ebenfalls eine zweite Auffrischungsimpfung empfohlen.

Wie steht es um Nebenwirkungen?

Nebenwirkungen bei Impfstoffen sind selten, aber nie ganz auszuschließen. Das gilt auch für die Corona-Impfung. Beispielsweise kann es vorkommen, dass Patienten allergisch auf einen Inhaltsstoff des Impfstoffs reagieren. Muss eine solche unmittelbar auftretende Nebenwirkung ärztlich behandelt werden, übernimmt die IKK classic selbstverständlich die Kosten.

Als oberste Bundesbehörde beobachtet das Paul-Ehrlich-Institut (PEI) auftretende Nebenwirkungen sehr aufmerksam. Ärzte und Apotheker müssen dem Institut Verdachtsfälle von Impfkomplikationen melden, aber auch jede Privatperson kann sich dort online melden, wenn er oder sie einen Zusammenhang mit der Impfung vermutet. Das geht auch anonym. Jedem Verdachtsfall wird nachgegangen.

Ob in Folge der aufgetretenen Nebenwirkungen ein Impfschaden vorliegt, kann erst im Nachgang geklärt werden. Je nach Fallgestaltung gibt es hierzu verschiedene gesetzliche Grundlagen, die eine staatliche Versorgung bzw. Entschädigung regeln: Haftungsregelungen können sich ergeben aus dem Arzneimittelrecht, dem Produkthaftungsgesetz sowie den allgemeinen Haftungsregelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Im Infektionsschutzgesetz (§ 60 Abs. 1 S. 1 IfSG) ist auch genau geregelt, wann jemand einen Antrag auf Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz stellen kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand durch eine Impfung, die von einer zuständigen Landesbehörde öffentlich empfohlen wurde, gesundheitlichen Schaden erlitten hat.

Kundenservice

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Unsere Experten von IKK Med beraten tagesaktuell zu COVID-19 – von Ansteckungsrisiko, über Impfschutz bis Vorbeugung. Einfach 0800 455 1000 anrufen! Mehr erfahren

Leben

Corona-Impfung

Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund ums Impfen: Welche Impfstoffe gibt es, wie funktioniert das Boostern, wie steht es um Risikogruppen und Nebenwirkungen? Zum Artikel

Krankschreibung

Wie erfolgt meine Krankschreibung, wenn ich Symptome habe?

Stand: 17.11.2022

Bei leichten Atemwegserkrankungen können Sie sich wieder telefonisch krankschreiben lassen. Diese Regelung gilt vorerst bis zum 31.03.2023. Die telefonische Krankschreibung gilt für maximal sieben Tage. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere 7 Kalendertage ausgestellt werden.

Die Regelung gilt auch für die Ausstellung einer ärztlichen Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei der Erkrankung eines Kindes.

Nehmen Sie bei typischen COVID-19-Symptomen, nach Kontakt zu COVID-19-Patienten und bei unklaren Symptomen von Infektionen der oberen Atemwege am besten vor Ihrem Arztbesuch telefonisch Kontakt zur Praxis auf und besprechen das weitere Vorgehen.

Ist nach Ansicht des Arztes ein Coronavirus-Test erforderlich, informiert er darüber, wo man sich testen lassen kann. In einigen Regionen brauchen Patienten für die Untersuchung eine Überweisung.

Tipp: Halten Sie bei Ihrem Anruf Ihre Gesundheitskarte bereit, damit das Praxisteam Ihre persönlichen Daten abgleichen kann.

Haben Sie Ihre Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erhalten, wird diese von Ihrer Arztpraxis auf elektronischem Weg an Ihre Krankenkasse übermittelt (eAU).

Ab dem 1. Januar 2023 können Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer Beschäftigten nur noch elektronisch bei den Krankenkassen abrufen. Beschäftigte sind nicht mehr verpflichtet, sich um die Weitergabe der Krankmeldung in Papierform an den Arbeitgeber zu kümmern. Sie melden sich dann nur noch unverzüglich – wie bisher auch – bei Ihrem Arbeitgeber krank.

 

Krankengeld und Kinderpflegekrankengeld

Gibt es 2021 bis 2023 einen erweiterten Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld?

In den Kalenderjahren 2021 bis 2023 besteht ein erweiterter Anspruch auf Kinderpflegekrankengeld.

Jeder gesetzlich versicherte Elternteil kann pro gesetzlich versichertem Kind 30 statt 10 Tage Kinderpflegekrankengeld beantragen. Für Alleinerziehende erhöht sich der Anspruch auf 60 Tage pro Kind. Sind mehr als zwei Kinder zu betreuen, gilt eine Obergrenze von maximal 65 Tagen je Elternteil bzw. 130 Tagen bei Alleinerziehenden.

Eltern erhalten in der Zeit vom 05.01.2021 bis zum 07.04.2023 auch Kinderpflegekrankengeld, wenn ihr Kind nicht krank ist, aber zu Hause betreut werden muss, weil pandemiebedingt von der zuständigen Behörde

  • Kinderbetreuungseinrichtungen (Kindertageseinrichtung, Hort, Kindertagespflegestelle), Schulen oder Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen geschlossen werden oder
  • für die Klasse oder Gruppe ein Betretungsverbot ausgesprochen (auch aufgrund einer Absonderung) wird oder
  • Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden oder
  • die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben wird oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird oder
  • empfohlen wird, vom Besuch des Kindes einer der genannten Einrichtungen abzusehen

und Sie deswegen unbezahlt von der Arbeit freigestellt wurden.

Wie kann ich das pandemiebedingte Kinderpflegekrankengeld beantragen?

Für den Antrag gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei Kinderpflegekrankengeld bei Erkrankung eines Kindes:

  • Das Kind und der Antragsteller sind gesetzlich krankenversichert.
  • Das Kind ist jünger als 12 Jahre oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
  • Im Haushalt lebt keine andere Person, die das Kind beaufsichtigen oder betreuen kann.
  • Die Krankenversicherung des Antragstellers umfasst einen Anspruch auf Krankengeld.

Gut zu wissen: Ihr Arbeitgeber übermittelt uns automatisch eine Verdienstbescheinigung, nachdem er den Monat abgerechnet hat, in dem Sie Ihr Kind betreut haben. Sobald uns die Entgeltdaten vorliegen, überweisen wir Ihnen Ihr Kinderpflegekrankengeld.

Hinweis: Senden Sie den ausgefüllten Antrag inklusive Nachweis, zum Beispiel von Schule oder Kita, über den Grund der erforderlichen häuslichen Betreuung per Post zurück an die IKK classic, Postfach, 04063 Leipzig. Eine ärztliche Bescheinigung ist nicht erforderlich. Alternativ können Sie das pandemiebedingte Kinderpflegekrankengeld auch direkt in Ihrer IKK Onlinefiliale beantragen!

Wann erhalte ich Krankengeld?

Voraussetzung für die Zahlung von Krankengeld ist es, dass Arbeitsunfähigkeit vorliegt und von einem Arzt attestiert wurde. Bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit besteht der bisherige Grundsatz fort: Sechs Wochen lang leistet der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung, danach zahlt die Krankenkasse Krankengeld.

Quarantäne oder ein berufliches Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) begründen keinen Anspruch auf Krankengeld.

Wem jedoch aufgrund des IfSG als Ansteckungsverdächtiger, Ausscheider, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern die Ausübung seiner bisherigen Erwerbstätigkeit vom Gesundheitsamt verboten wird (§ 31 Satz 2) erhält von seinem Arbeitgeber weiterhin für bis zu sechs Wochen sein Gehalt ausgezahlt. Dies gilt auch während einer Quarantäneanordnung durch das Gesundheitsamt. Der Arbeitgeber kann sich diese Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen. Sofern das Tätigkeitsverbot länger besteht, erhalten Betroffene ab diesem Zeitpunkt die Entschädigung direkt von der zuständigen Versorgungsverwaltung des Landes, in dem das Tätigkeitsverbot ausgesprochen wurde, ausbezahlt.

Corona als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

Wussten Sie schon, dass die Infektion mit dem Coronavirus unter gewissen Umständen einen Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung darstellen kann? Betroffene haben in diesen Fällen Glück im Unglück. Denn bei einer Anerkennung als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit können umfangreichere Leistungen in Anspruch genommen werden. Unter folgenden Voraussetzungen ist die Erkrankung als Berufskrankheit oder als Arbeitsunfall zu werten.

Wann COVID-19 als Berufskrankheit anerkannt wird

Eine Coronavirus-Erkrankung kann offiziell als Berufskrankheit anerkannt werden. Doch das gilt nicht für alle Berufsgruppen – hierfür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden.

Erfolgt die Erkrankung an COVID-19 infolge einer beruflichen Tätigkeit im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium, ist der Unfallversicherungsträger als Leistungsträger zuständig. Gleiches gilt für Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind oder waren.

Zum Gesundheitsdienst zählen unter anderem Apotheken, Arztpraxen, Krankenhäuser, Physiotherapieeinrichtungen, Pflegedienste sowie Rettungsdienste.

Unter Freier Wohlfahrtspflege werden alle Dienste und Einrichtungen verstanden, die sich in freigemeinnütziger Trägerschaft befinden und in organisierter Form im sozialen Bereich und im Gesundheitswesen stattfinden.

Unter Personengruppen, die bei ihrer versicherten Tätigkeit der Infektionsgefahr in einem ähnlichen Maße besonders ausgesetzt sind, fallen besonders die körpernahen Dienstleistungen wie das Friseurhandwerk oder kosmetische Behandlungen.

Wichtig für eine Anerkennung als Berufskrankheit ist weiterhin, dass bei der Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten. Sofern erst im späteren Verlauf Gesundheitsschäden auftreten – wie Long-Covid oder Post-Covid – erfolgt die Anerkennung ab diesem Zeitpunkt.

Weitergehende Informationen erhalten Sie von Ihrem Unfallversicherungsträger oder auf der Seite des Spitzenverbandes der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Wann eine Corona-Infektion als Arbeitsunfall gilt

Sofern eine Infektion mit dem Coronavirus infolge einer versicherten Tätigkeit erfolgt und die oben genannten Voraussetzungen zur Anerkennung einer Berufskrankheit nicht vorliegen, kann die Erkrankung einen Arbeitsunfall darstellen.

Voraussetzung ist, dass die Infektion auf die jeweilige versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist. Der Kontakt mit einer infektiösen Person (Indexperson) muss dabei nachweislich im Rahmen der Tätigkeit stattgefunden haben. Neben der „normalen“ Beschäftigung ist Versicherungsschutz auch bei der Ausübung bestimmter Ehrenämter oder bei Hilfeleistung bei Unglücksfällen gegeben.

Ein Kontakt mit einer Indexperson im näheren Umfeld, der zu einer Ansteckung führen kann, ist gegeben, wenn dieser länger als zehn Minuten dauert – ohne dass die Beteiligten einen Mund-Nase-Schutz oder eine FFP2-Maske tragen. Kürzere Zeitspannen in Gesprächssituationen können jedoch auch ausreichend sein. Bei einer hohen Raumkonzentration infektiöser Aerosole kann eine Ansteckung trotz des Tragens eines Mund-Nase-Schutzes oder einer FFP2-Maske erfolgen. Achten Sie daher auf eine ausreichende Lüftung in geschlossenen Räumlichkeiten.

Lässt sich kein intensiver Kontakt zu einer Indexperson feststellen, kann es im Einzelfall ausreichen, wenn es im wesentlichen Tätigkeitsumfeld – etwa innerhalb des Betriebs oder der Schule – der erkrankten Person nachweislich eine größere Anzahl von Infektionen gegeben hat. Dabei sind Aspekte außerhalb der Arbeit im Einzelfall zu berücksichtigen, wie zum Beispiel die Infektionszahlen der Kontaktpersonen außerhalb der Arbeitsumgebung.

Bei der Prüfung eines Arbeitsunfalls ist generell zu berücksichtigen, ob im maßgeblichen Zeitpunkt Kontakt zu anderen Indexpersonen in nicht versicherten Lebensbereichen wie der Familie, in der Freizeit oder im Urlaub bestanden hat.

Wie unterstützt die IKK classic?

Die IKK classic greift im Rahmen eines EDV-gestützten Auswertungsverfahren Corona-Infektionen auf.
Unser 3-Schritt-Prinzip:

  • Schritt 1:

    Wird bei einer Auswertung ein Verdacht festgestellt, werden unsere Versicherten telefonisch oder schriftlich informiert

  • Schritt 2:

    Anschließend wird in einem persönlichen Gespräch oder per Fragebogen geklärt, ob ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Infektion besteht.

  • Schritt 3:

    Bestätigt sich eine Infektion im beruflichen Umfeld, übermitteln wir dies dem zuständigen Unfallversicherungsträger und melden gleichzeitig einen Erstattungsanspruch für die IKK classic.

Sofern Sie den Verdacht auf eine Coronavirus-Erkrankung im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder Fragen haben, helfen Ihnen unsere Fallmanager gerne telefonisch weiter: 02162 912-245820.

Kundenservice

Krankmeldung online einreichen

Über unsere Service-App und die IKK Onlinefiliale können Sie Ihre Krankmeldung abfotografieren und einfach online einreichen. Mehr erfahren

Hebammenhilfe

Kann meine Hebamme mich auch per Videotelefonie beraten?

Damit Schwangere und frischgebackene Mütter nicht auf die persönliche Zuwendung und Hilfe von freiberuflichen Hebammen verzichten müssen, kann verstärkt auf Beratung oder Kursteilnahme per Videotelefonie zurückgegriffen werden. Neben kurzen Beratungen per Telefon können so vor allem längere Gespräche in einer persönlichen Atmosphäre durchgeführt werden. So bleibt Ihre Versorgung in dieser außerordentlichen Situation aufrechterhalten und mögliche Verdienstausfälle für freiberufliche Hebammen können minimiert werden.

Die Videotelefonie lässt sich z. B. nutzen für:

  • Erhebung der Basisdaten von Patientinnen

  • Hilfe bei Beschwerden in der Schwangerschaft

  • individuelle Vor- und spezifische Aufklärungsgespräche

  • Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse (als digitaler Live-Kurs)

  • begleitende Betreuung im Wochenbett und in der Stillphase

Voraussetzung ist, dass die Kommunikation technisch in Echtzeit möglich ist und den versicherten Frauen dabei keine zusätzlichen Kosten, z. B. für eine bestimmte Software, entstehen. Auch auf eine private Atmosphäre soll geachtet werden. Die Kursteilnehmer müssen der „Zuschaltung via Internet“ explizit vorab zustimmen, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

Meine freiberuflich tätige Hebamme fällt aus, wie funktioniert jetzt im Krankenhaus die Geburtshilfe?

Die Regelung, nach der eine Dienst-Beleghebamme im Krankenhaus klinische Geburtshilfe bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen darf, findet derzeit keine Anwendung. Diese 1:2-Regelung in Krankenhäusern wird übergangsweise ausgesetzt. Damit kann ein möglicher Personalengpass bei der Geburtshilfe im Kreißsaal abgefangen werden, der eintreten kann, wenn freiberuflich tätige Hebammen krankheitsbedingt ausfallen.

Pflege

Wie erreiche ich derzeit die Pflegekasse?

Um Sie und unsere Beschäftigten bestmöglich vor einer Infektion zu schützen, erfolgt die persönliche Beratung in der Pflegekasse der IKK classic weiterhin hauptsächlich telefonisch. Wir bieten bei Bedarf aber auch wieder eine persönliche Pflegeberatung in einem unserer IKK Servicecenter oder bei Ihnen zuhause an. Einen Termin können Sie per E-Mail oder Telefon vereinbaren.

Aktuell kann es aufgrund personeller Engpässe zu Einschränkungen in der telefonischen Erreichbarkeit und zu Verzögerungen in der Bearbeitung Ihrer Anliegen kommen.

Dies gilt insbesondere für Anträge auf Leistungen, die – wie etwa Anträge auf Pflegeleistungen – mit Beteiligung des Medizinischen Dienstes (MD) begutachtet werden.

Auf persönliche Begutachtungen ohne Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich kann unter bestimmten Voraussetzungen verzichtet werden, wenn dies zur Verhinderung des Risikos einer Ansteckung des Versicherten oder des Gutachters mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 beiträgt. Stattdessen wird eine Begutachtung auf Basis der vorliegenden Informationen und eventuell eines strukturierten Telefoninterviews durchgeführt.

Bitte beachten Sie: Unter diesen Voraussetzungen können die gesetzlich vorgegebenen Fristen für die Entscheidung über einen Pflegeantrag von der Pflegekasse der IKK classic nicht immer eingehalten werden.

Bei Bezug von Pflegegeld sind in regelmäßigen Abständen Beratungsbesuche durch einen Pflegedienst oder eine anerkannte Beratungsstelle vom Gesetzgeber vorgesehen. Im Zeitraum vom 1. Juli 2022 bis zunächst einschließlich 30. Juni 2024 kann jeder zweite Beratungseinsatz auf Wunsch des Versicherten per Videokonferenz durchgeführt werden. Die erstmalige Beratung hat allerdings in der eigenen Häuslichkeit zu erfolgen. Eine rein telefonische Beratung kann nicht mehr durchgeführt werden.

Habe ich Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld?

Pflegeunterstützungsgeld wird insbesondere dann gewährt, wenn aufgrund einer unvorhersehbaren akuten Pflegesituation eine erstmalige oder auch neue pflegerische Versorgung kurzfristig sichergestellt werden muss. 

Für Beschäftigte wird für den Zeitraum vom 23. Mai 2020 bis einschließlich 30. April 2023 der Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld von bisher 10 auf nun 20 Arbeitstage ausgeweitet, um die Pflege eines pflegebedürftigen nahen Angehörigen sicherzustellen oder zu organisieren.

Voraussetzungen:

  • die Pflege oder die Organisation der Pflege wird aufgrund der SARS-CoV2-Pandemie übernommen,
  • es besteht kein Anspruch auf Engeltfortzahlung vom Arbeitgeber, Kranken- oder Verletztengeld bei Erkrankung oder Unfall eines Kindes und
  • die häusliche Pflege kann nicht anders sichergestellt werden.

Bereits in Anspruch genommene Arbeitstage werden nur angerechnet, wenn Sie nicht aufgrund der pandemischen Situation in Anspruch genommen werden. Ein Antrag ist bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu stellen. 

Therapien und Arztbehandlungen

Kann mein Arzt Medikamente auch telefonisch verordnen?

Das Ausstellen einer neuen Verordnung von Arzneimitteln durch Arztpraxen auch nach telefonischer Anamnese ist möglich. Zum zwingenden Schutz besonders vulnerabler Patientengruppen sind Folgeverordnungen auf der Grundlage des § 8 Absatz 2 AM-RL weiterhin auch ohne direkten Arzt-​Patienten-Kontakt möglich.

Was tun bei Terminengpässen oder Praxisschließungen von Ärzten, Physio-/Psychotherapeuten und Co.?

Sie können die von der Arztpraxis oder dem Leistungserbringer angegebene Vertretung aufsuchen. Sollte keine Vertretung angegeben sein, können z. B. auch telemedizinische/medizinisch-digitale Angebote sowie regionale (Online)-Angebote genutzt werden. Wir sind Ihnen bei der Suche nach einer geeigneten Alternative gerne behilflich.

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