Mann bekommt durch einen Arzt eine Corona-Impfung in den Arm

Corona-Tests und -Impfungen: Was für Betriebe gilt

Den Betrieben kommt bei der Bekämpfung der Corona-Pandemie eine immer wichtigere Rolle zu: Neben den bereits bestehenden Testangeboten für Beschäftige dürfen Betriebsärztinnen und -ärzte seit dem 7. Juni bundesweit gegen Sars-CoV-2 impfen. Wir beantworten die wichtigsten Fragen zu Corona-Tests und -impfungen in Betrieben.

Sinkende Infektionszahlen, rückläufige Inzidenzwerte – die dritte Welle der Corona-Pandemie scheint gebrochen. Für die weitere Bekämpfung der Pandemie werden nun verstärkt die Betriebe mit ins Boot genommen. Die schon bestehenden verpflichtenden Testangebote für Mitarbeitende werden ab sofort ergänzt um Impfangebote für die Belegschaft. Was ist beim Testen zu beachten und wie gut sind die Betriebe auf die bevorstehenden Impfungen vorbereitet? Eine Übersicht über die aktuelle Lage.

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Die wichtigsten Fakten zu den Corona-Tests

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung enthält konkrete Bestimmungen zu regelmäßigen betrieblichen Angeboten für Corona-Tests. Im Wortlaut heißt es: "Arbeitgeber müssen allen Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal wöchentlich einen Corona-Test anbieten." Diese Testangebotspflicht besteht für Unternehmen vorerst bis zum 30. Juni 2021.

  • Welche Tests können zur Anwendung kommen?

    Prinzipiell kommen sowohl PCR-Tests als auch Antigen-Schnelltests infrage, die entweder unter professioneller Aufsicht durch geschultes Personal oder in Eigenregie durchgeführt werden können. Eine Übersicht über die möglichen Schnelltests auf SARS-CoV-2 liefert das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) auf seiner Internetseite, die laufend aktualisiert wird.

  • Wo können Unternehmen Corona-Tests bestellen?

    Die Antigen-Schnelltests können zum Beispiel im Fachhandel für Medizinprodukte oder in Apotheken bestellt werden. Ausführliche Informationen zu den einzelnen Anbietern von Antigen-Tests in Deutschland stellt das BfArM zur Verfügung. Auf der Unterseite „Antigen-Tests auf SARS-CoV-2“ finden sich detaillierte Listen für zugelassene Antigen-Schnelltests und Antigen-Selbsttests.

  • Wer bezahlt die Tests?

    Hier sind die Betriebe rechtlich in der Pflicht, da die Tests als Maßnahmen des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes im Sinne des Arbeitsschutzgesetzes gelten. Diese Kosten muss der Arbeitgeber übernehmen. Für bestimmte Fälle – zum Beispiel für Testungen von Beschäftigten in einigen Bereichen der medizinischen Versorgung und der Pflege – besteht die Möglichkeit einer Kostenerstattung auf Basis der Paragraphen 4-7 der Corona-Testverordnung.

  • Sind die Beschäftigten zur Annahme des Testangebots verpflichtet?

    Nein, denn wie der Name schon sagt, handelt es sich lediglich um ein Angebot. Die Wahrnehmung von Testangeboten auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist für Beschäftigte optional. Nur bestimmte Beschäftigtengruppen müssen sich testen lassen, diese Verpflichtungen sind in bundes- oder landesrechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes festgehalten.

  • Wie sieht die bisherige Umsetzung durch die Betriebe aus?

    Einer Erhebung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung zufolge, die Mitte Mai veröffentlicht wurde, bieten 89 Prozent der Betriebe hierzulande ihren Beschäftigten Tests an oder planen zumindest, dies zu tun. Durchschnittlich nutzen sechs von zehn Beschäftigen das Testangebot ihres Betriebs.

    "Die Testangebote wurden bisher von den Unternehmen tapfer umgesetzt. Die Bereitschaft, sich dem Thema zu stellen und bei der Bekämpfung der Pandemie mitzuwirken ist großflächig vorhanden" sagt Dr. Anette Wahl-Wachendorf, Vizepräsidentin des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte (VDBW).

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Die wichtigsten Fakten zu den Corona-Impfungen

Seit dem 7. Juni sind die Betriebe nun auch in Sachen Impfungen integriert: So sollen Betriebsärztinnen und -ärzte flächendeckend gegen Sars-CoV-2 impfen. Erste Testläufe gab es schon – etwa in Berlin, wo unter anderem Mitarbeitenden der sogenannten kritischen Infrastruktur (z. B. Berliner Verkehrsbetriebe, Berliner Wasserbetriebe) Impfdosen verabreicht wurden.

  • Müssen Unternehmen Impfungen anbieten, sind sie rechtlich dazu verpflichtet?

    Nein, die Beteiligung der Betriebe beruht auf freiwilliger Basis. Zahlreiche Unternehmen haben jedoch bereits ihre Bereitschaft signalisiert und die notwendigen Vorbereitungen getroffen. Einige Betriebe haben im Rahmen von Modellprojekten der Länder schon mit dem Impfen begonnen. In der Regel handelte es sich dabei eher um größere Unternehmen. Laut der Arbeitsmedizinerin Wahl-Wachendorf seien die meisten Betriebe auf die bevorstehenden Impfungen ihrer Mitarbeitenden sehr gut vorbereitet, da genügend Vorbereitungszeit bestanden habe.

  • Welche und wie viele Impfstoffe sind für das Impfangebot in Betrieben vorgesehen?

    Laut Bundesgesundheitsministerium standen zum Start 702.000 Dosen des Impfstoffs Comirnaty von Biontech/Pfizer zur Verfügung. Jede Betriebsärztin und jeder Betriebsarzt erhielt demnach zum Auftakt eine zugesicherte Mindestmenge von 102 Dosen. Weitere Lieferungen anderer in der Europäischen Union zugelassener Impfstoffe sollen noch hinzukommen (abhängig vom Lieferplan der Hersteller).

    Laut BMG sollen wöchentlich mindestens 2,25 Millionen Dosen Impfstoff den Impfzentren und mobilen Impfteams zur Verfügung gestellt werden. Was darüber hinaus geht, bekommen die Arztpraxen und Betriebsärztinnen und -ärzte. Die fortlaufend aktualisierten Lieferprognosen sind auf der Webseite des BMG einsehbar.

  • Ist genügend Impfstoff für alle Betriebe vorhanden?

    Diese Frage ist – Stand 07.06.2021 – noch nicht abschließend zu beantworten. Fakt ist, dass Impfstoff knapp ist. Die Deutsche Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin (DGAUM) hatte in den Wochen vor dem 7. Juni 1,5 Millionen Impfdosen pro Woche für Betriebsärzte gefordert, um wirkungsvoll gegen die Pandemie vorgehen zu können. Das ist mehr als doppelt so viel, wie zum Start vorliegt.

  • Welche Fristen müssen die Betriebe bei der Bestellung der COVID-19-Impfstoffe beachten?

    Immer zwei Wochen im Voraus, Stichtag ist jeweils Donnerstag, 12.00 Uhr. Die Apotheken müssen dann bis spätestens 15.00 Uhr die Bestellung beim Großhandel aufgeben und beliefern nach Erhalt der Dosen die Betriebe. Bis spätestens Mittwoch der Folgewoche informieren die Apotheken, wie viel Impfstoff die Betriebe bekommen, diese können dann die Impftermine für die Woche darauf organisieren. Weitere Informationen zur Logistik und wie die verschiedenen Impfstoffe gelagert werden müssen, gibt es auf der Plattform "Zusammen gegen Corona" des Bundesgesundheitsministeriums.

  • In welcher Reihenfolge sollten die Mitarbeitenden in den Betrieben geimpft werden?

    Da die Impfpriorisierung zum 7. Juni aufgehoben wurde, gibt es auch in den Betrieben selbst keine vorgeschriebene Reihenfolge, welche Mitarbeitenden zuerst ein Angebot erhalten sollten. Anette Wahl-Wachendorf gibt ihren Kolleginnen und Kollegen hier jedoch eine klare Empfehlung: "Um den Betriebsfrieden zu wahren, sollten die Betriebsärztinnen und -ärzte die Gefährdungsbeurteilung nutzen, da es ein anerkanntes Instrument ist und auch mit dem Betriebsrat konsensfähig ist.“ Mitarbeitende, die viel Kunden- oder Außenkontakt haben, sollten den Vorzug vor Kolleginnen oder Kollegen bekommen, die im Homeoffice arbeiten oder ein Einzelbüro hätten, so Wahl-Wachendorf.

  • Was können Unternehmen tun, die keine ortsnahe betriebsärztliche Betreuung haben?

    Kleinere und mittlere Betriebe verfügen nicht immer über eine ortsnahe betriebsärztliche Betreuung. Wollen sie ihren Beschäftigten dennoch ein Impfangebot unterbreiten, können sie sich an externe betriebsärztliche Dienste wenden und um Hilfe bitten. Laut Wahl-Wachendorf sei das jedoch mitunter eine logistische Herausforderung, da sich die Praxen der Betriebsärztinnen und -ärzte nicht immer in unmittelbarer räumlicher Nähe des jeweiligen Betriebs befänden.

    Externe Betriebsärzte finden Sie zum Beispiel online über die Homepage des Berufsverbands selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (BsAfB) oder des Verbands Deutscher Betriebs- und Werksärzte e.V. (VDBW).

  • Gibt es beim Impfen besondere Anforderungen an die Räumlichkeiten?

    Bei der betrieblichen Impfung müssen Arbeitgebende ebenso wie bei der jährlichen Grippeschutzimpfung dafür sorgen, dass die Arbeitnehmenden keiner Ansteckungsgefahr ausgesetzt werden. Es sollten keine Wartezeiten entstehen, um Menschenansammlungen zu vermeiden. Auch die bekannten Schutzmaßnahmen wie regelmäßiges Lüften, Maske tragen und bereitstehendes Desinfektionsmittel sollten Teil des Hygienekonzepts beim betrieblichen Impfen sein.

  • Haftet der Betrieb bei Impfschäden?

    Im Jahr 2017 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nicht für Schäden im Zuge der Grippeschutzimpfung haften – denn es besteht kein Behandlungsvertrag und keine Aufklärungspflicht. Das sollte laut eines Infoblattes der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) auch bei der Corona-Impfung gelten. Es bestehe nur die Pflicht, eine qualifizierte Person auszuwählen, die die Impfung durchführt. Um auf Nummer Sicher zu gehen, sollte die Betriebsführung klarstellen, dass die Impfung auf Freiwilligkeit beruht. Die konkreten Einladungen sollte die Betriebsärztin beziehungsweise der Betriebsarzt aussprechen. 

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Die Pandemie ist noch nicht beendet

Auch wenn der Coronavirus derzeit nicht mehr so bedrohlich erscheint wie noch vor einigen Monaten, ist ein Ende der Pandemie noch nicht in Sicht. Mit Tests und Impfungen können die Betriebe daher einen wichtigen Beitrag leisten, um das Infektionsgeschehen weiter zurückzudrängen. Gelingt es zudem, die Mitarbeitenden nachhaltig für Gesundheitsschutz zu sensibilisieren, ist auch ein langfristiger Nutzen von der derzeitigen Aufklärungsarbeit der Betriebe zu erwarten.

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