

Es sind alarmierende Zahlen: Die Hälfte aller Beschäftigten wurde am Arbeitsplatz schon einmal sexuell belästigt. Das ergab eine Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes aus dem Jahr 2015. Die Geschäftsführung muss hierbei einschreiten, denn sie ist ihrer Belegschaft gegenüber schutzverpflichtet. Doch was genau können Führungskräfte tun?
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ist der Antidiskriminierungsstelle zufolge besonders in männerdominierten Branchen ein Problem. Opfer sexueller Übergriffe sind mehrheitlich Frauen. Häufig trifft es jedoch auch homo- oder bisexuell orientierte oder transgeschlechtliche Menschen sowie Menschen mit Behinderung oder Migrationshintergrund.
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind hierbei in der Pflicht: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verpflichtet sie bei sexuellen Übergriffen zu handeln. Doch was können sie tun? Ab wann müssen sie einschreiten? Und lassen sich sexuelle Übergriffe vermeiden? Alle wichtigen Fragen beantwortet Florian Hock, Arbeitsrechtsexperte bei der Rechtsanwaltskanzlei Labisch in Mainz, im Interview.
Sexuelle Belästigung liegt vor, sobald die betroffene Person ein Verhalten als solche empfindet – auch wenn es nicht vorsätzlich geschieht.Florian Hock, Arbeitsrechtexperte
Führungskräfte sollten sich nicht scheuen, unangenehme Fragen zu stellen. Nur wer den Sachverhalt kennt, kann geeignete Maßnahmen treffen.Florian Hock, Arbeitsrechtexperte