Vater Zuhause mit zwei kranken Kindern

Anspruch auf Kinderkrankengeld in 2024 und 2025

Der Anspruch auf Kinderkrankengeld wird für 2024 und 2025 auf 15 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf bis zu 30 Tage je Kalenderjahr festgelegt. Dies geht aus dem Pflegestudiumstärkungsgesetz der Bundesregierung hervor, das am 24. November 2023 den Bundesrat passiert hat.

Corona-Ausnahmeregelung läuft aus

Grundsätzlich besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld für längstens 10 Arbeitstage je Kalenderjahr, für Alleinerziehende längstens für 20 Tage. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch befristet ausgedehnt: Seit 2021 standen jedem Elternteil pro Kind 30 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden maximal 60 Tage. Diese Ausnahmeregelung läuft Ende 2023 aus, sodass der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder auf die regulären 10 bzw. 20 Arbeitstage zurückfallen würde.

Erhöhung gegenüber dem Regelanspruch

Die Bundesregierung hat per Änderungsantrag zum Pflegestudiumstärkungsgesetz die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld für die Jahre 2024 und 2025 gegenüber dem Regelanspruch erhöht. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 24. November 2023 zugestimmt. Demnach wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld in den Jahren 2024 und 2025 pro Elternteil auf 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr festgelegt, für Alleinerziehende auf bis zu 30 Tage. Bei mehreren Kindern steigt die Zahl der Anspruchstage auf maximal 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 70 Tage.

Für Fälle, in denen die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils ins Krankenhaus medizinisch notwendig ist, wird mit dem Pflegestudiumstärkungsgesetz ein zeitlich nicht gedeckelter Rechtsanspruch auf Kinderkrankengeld eingeführt. Dann wird Kinderkrankengeld so lange gezahlt, wie die stationäre Behandlung medizinisch erforderlich ist.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Anspruch auf Kinderkrankengeld haben gesetzlich krankenversicherte berufstätige Eltern, die selbst mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind und deren Kind unter 12 Jahre alt ist. Bei Kindern, die eine Behinderung haben und auf Hilfe angewiesen sind, gibt es keine Altersgrenze. Voraussetzung ist, dass es im Haushalt keine andere Person gibt, die das Kind betreuen kann. Auch Eltern, die aktuell Elterngeld beziehen und in Teilzeit arbeiten, können Kinderkrankentage nehmen, ohne dass sich ihr Elterngeld reduziert. Diese Regelung wurde zunächst als Corona-Sondermaßnahme eingeführt und gilt nun dauerhaft.

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