Junge sitzt vorm Farbeimer und rührt mit dem Pinsel um

Sozial-versicherung bei Ferienjobs: Was ist zu beachten?

Im Sommer greifen viele Betriebe auf die Hilfe von Schülern zurück, um Personalengpässe oder ein erhöhtes Arbeitsaufkommen zu überbrücken. Wir geben einen Überblick darüber, was sozialversicherungsrechtlich bei der kurzfristigen oder geringfügig entlohnten Beschäftigung solcher Aushilfskräfte zu beachten ist.

Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung

Zeitlich befristete Beschäftigungen, die von Schülern nur in den Ferien ausgeübt werden, sind im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.

Arbeitgeber müssen für kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110) DEÜV-Meldungen (z. B. Anmeldungen, Abmeldungen, aber keine SV-Jahresmeldungen) an die Minijob-Zentrale übermitteln. Für den Arbeitgeber fallen bei kurzfristigen Beschäftigungen lediglich die Umlagebeträge zur U1 (Beschäftigungsdauer länger als 4 Wochen) und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an; hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.

Hinweis: Als Ferienjobber hat ein Schüler, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro brutto je Arbeitsstunde.

Achtung bei Vorbeschäftigungen und Berufsmäßigkeit

Bei der kurzfristigen Beschäftigung ist es wichtig, dass der Arbeitgeber die Aushilfskraft nach Dauer und Umfang vorangegangener Beschäftigungsverhältnisse befragt. Denn Zeiten mehrerer aufeinanderfolgender kurzfristiger Beschäftigungen sind im aktuellen Kalenderjahr zusammenzurechnen. Daher muss der Arbeitgeber bei Beginn jeder kurzfristigen Beschäftigung prüfen, ob die Beschäftigung zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten kurzfristigen Beschäftigungen die maßgebliche Zeitgrenze überschreitet.

Auch wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, ist eine kurzfristige Beschäftigung ausgeschlossen. Bei Schülern liegt Berufsmäßigkeit bei der Ausübung eines Ferienjobs aber in der Regel nicht vor. Die Schülereigenschaft endet allerdings mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts. In solchen Fällen gilt der Ferienjob als berufsmäßig.

Geringfügig entlohnte Beschäftigungen

Wird der Ferienjob als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, sind auch Schüler in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei bzw. nicht versicherungspflichtig, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt 520,00 Euro pro Monat nicht überschreitet. In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht, wovon sich aber auch Schüler befreien lassen können.

Arbeitgeber haben in einer geringfügig entlohnten Beschäftigung neben den pauschalen Krankenversicherungsbeiträgen von 13 Prozent für gesetzlich krankenversicherte Ferienjobber pauschale Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von 15 Prozent zu zahlen. Im Falle der Befreiung von der RV-Pflicht sind Pflichtbeiträge in Höhe von 18,6 Prozent zu zahlen; davon entfallen auf den Arbeitgeber 15 Prozent und auf den Schüler 3,6 Prozent.

Auch für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Personengruppe 109) müssen DEÜV-Meldungen an die Minijob-Zentrale übermittelt werden. Für diese Beschäftigungsverhältnisse fallen ebenfalls Umlagebeiträge sowie Beiträge zur Unfallversicherung an.

Weitere Informationen zu geringfügigen Beschäftigungen in den Ferien finden Sie bei der Minijob-Zentrale unter: www.minijob-zentrale.de