Ferienjob als kurzfristige Beschäftigung
Zeitlich befristete Beschäftigungen, die von Schülern nur in den Ferien ausgeübt werden, sind im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei, wenn die Beschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens 3 Monate (90 Kalendertage) oder 70 Arbeitstage begrenzt sind. Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung fallen nicht an. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt dabei keine Rolle.
Arbeitgeber müssen für kurzfristige Beschäftigungen (Personengruppe 110) DEÜV-Meldungen (z. B. Anmeldungen, Abmeldungen, aber keine SV-Jahresmeldungen) an die Minijob-Zentrale übermitteln. Für den Arbeitgeber fallen bei kurzfristigen Beschäftigungen lediglich die Umlagebeträge zur U1 (Beschäftigungsdauer länger als 4 Wochen) und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an; hinzu kommt der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung.
Hinweis: Als Ferienjobber hat ein Schüler, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 12,00 Euro brutto je Arbeitsstunde.