Dabei erläutert das BZSt, dass für die Feststellung der Elterneigenschaft und die Ermittlung der Kinderanzahl steuerliche Daten herangezogen werden, die gemäß §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes (EStG) für den Lohnsteuerabzug gespeichert sind. Grundlage dafür sind die durch die Meldebehörden gemeldeten oder vom Finanzamt angelegten Eltern-Kind-Beziehungen. Der Datenaustausch zwischen den beteiligten Behörden ermöglicht eine effiziente und rechtssichere Übermittlung dieser Informationen.

FAQs zum Datenaustausch in der Pflegeversicherung
Zum 1. Juli 2025 wurde das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung (DaBPV) für die Arbeitgeber verpflichtend eingeführt. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die erforderlichen Kinderdaten für dieses Verfahren aus seinem Datenbestand bereitstellt, hat hierzu auf seiner Internetseite häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQs) veröffentlicht.
Darstellung von Sonderfällen
Auch auf Sonderfälle wird in den FAQs eingegangen. So hat z. B. eine Sperrung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) keinen Einfluss auf die Übermittlung der Elterneigenschaft oder der Kinderanzahl im Rahmen des DaBPV. Werden Kinder jedoch gezielt für die lohnsteuerliche Berücksichtigung gesperrt, werden diese im Rahmen des DaBPV nicht berücksichtigt.
Wichtig: Ein Widerspruch gegen die Datenübermittlung im Zusammenhang mit dem Datenaustauschverfahren ist gesetzlich nicht vorgesehen und daher nicht möglich.
Hintergrund: PUEG
Mit dem Datenaustauschverfahren werden Arbeitgebern und Zahlstellen Informationen zur Elterneigenschaft und Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ihrer Arbeitnehmer und Betriebsrentner elektronisch zur Verfügung gestellt. Der politische Wille dahinter ist eine möglichst unbürokratische Umsetzung des PUEG (Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz). Zentrale Datenquelle in dem Verfahren ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt), das die Daten der Meldebehörden und Finanzämter vorhält.
Die FAQs zum PUEG sind hier abrufbar.