Bekanntmachung ist erfolgt
Die Höhe der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wird jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags angepasst. Als Arbeitgeber sind Sie dazu verpflichtet, diese zu beachten.
Festgelegt sind die Pfändungsfreigrenzen in der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der „Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2024“ des Bundesjustizministeriums, die am 16. Mai 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, steigt der monatlich unpfändbare Grundbetrag von derzeit 1.402,28 auf 1.491,75 Euro. Hat der Schuldner gesetzliche Unterhaltspflichten zu erfüllen, steigt dieser Betrag um 561,43 Euro monatlich (bisher 527,76 Euro) für die erste und um jeweils weitere 312,78 Euro (bisher 294,02 Euro) für die zweite bis fünfte Person.