Der ideale Pausenraum

Wer Leistung erbringen soll, braucht regelmäßig eine Pause. Von der Arbeit erholen können sich Arbeitnehmer in Pausenräumen. Wie dieser aussehen muss, ist zum Teil gesetzlich geregelt. Was Arbeitgeber beachten müssen.

Der Mensch ist keine Maschine. Und deshalb braucht er zwischendurch auch mal eine Pause, um neue Energie zu tanken und sich zu erholen. Ein guter Arbeitgeber weiß das und animiert seine Angestellten deshalb auch dazu, regelmäßig eine Ruhepause einzulegen. Dazu ist er sogar verpflichtet: So schreibt das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) vor, dass spätestens nach einer Arbeitszeit von sechs Stunden eine 30-minütige Pausenzeit zu erfolgen hat.

Nach neun Stunden Arbeit muss ein Arbeitnehmer 45 Minuten Pause gemacht haben. Wird dies nicht befolgt, kann es sogar zur Kündigung kommen. Die Dauer der Ruhezeit können Arbeitnehmer und Arbeitgeber individuell in der Betriebsvereinbarung festlegen. 15 Minuten sind jedoch das Minimum.

Wie und womit ein Arbeitnehmer seine Pause verbringt, bleibt ihm selbst überlassen, da mischt sich das Arbeitsrecht nicht ein. Im Gegenteil: Im ArbZG ist extra verankert, dass Arbeitnehmer ihre Pause nach eigener Vorstellung verbringen dürfen.

Arbeitsrecht regelt Ruhezeit und Ruheraum

Abschalten und den Kopf frei bekommen, das gelingt am besten in einem separaten Ruheraum, in den man sich zurückziehen, etwas essen, lesen oder dösen kann, am besten fernab vom Arbeitsplatz. An dieser Stelle nimmt das Gesetz den Arbeitgeber dann aber doch wieder in die Pflicht: So müssen Betriebe mit mehr als zehn Beschäftigten laut Arbeitsstättenverordnung (ASR) einen Pausenraum zur Verfügung stellen.

Bei der Einrichtung eines Pausenraums oder eines Pausenbereichs müssen sich Arbeitgeber ebenfalls an bestimmte gesetzliche Vorgaben halten. Diese sind in den Technischen Regeln der ASR festgehalten, die die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin aufgestellt hat. Genauer gesagt, in der sogenannten Arbeitsschutzregel ASR A4.2. Die wichtigsten haben wir in unserer Infobox für Sie zusammengestellt.

Das müssen Arbeitgeber beachten

  • Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern sind laut Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) grundsätzlich per Gesetz dazu verpflichtet, einen Pausenraum oder einen entsprechenden Pausenbereich zu stellen. 

  • Für Mitarbeiter, die in Büroräumen beschäftigt sind, welche gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung während der Pause bieten, muss der Arbeitgeber nicht zwingend einen zusätzlichen Pausenraum stellen.

  • In Betrieben mit weniger als zehn Mitarbeitern ist ein separater Pausenraum Pflicht, wenn es die Sicherheit und der gesundheitliche Schutz der Mitarbeiter erfordert. So zählen beispielsweise bei Tätigkeiten unter freiem Himmel, wie etwa auf Baustellen, auch Container oder ein Baustellenwagen als Pausenraum. 

  • Wo schwere körperliche Arbeit ausgeführt wird, es kein Tageslicht gibt oder die Mitarbeiter beim Arbeiten vorwiegend einseitig belastende Körperhaltungen einnehmen müssen, ist ein separater Pausenraum auch für Betriebe mit weniger als zehn Mitarbeitern Vorschrift. Das gilt auch dann, wenn am Arbeitsplatz aufdringliche Gerüche vorherrschen oder Angestellte starker Hitze, Lärm, Kälte, Nässe oder Staub ausgesetzt sind.

  • Der Ruheraum muss für alle Arbeitnehmer jederzeit leicht erreichbar sein. Der Weg vom Arbeitsplatz zum Pausenbereich darf nicht mehr als fünf Minuten oder 100 Meter betragen.

  • Der Raum muss sich an einer ungefährlichen Stelle befinden.

  • Der Raum selbst muss mit leicht zu reinigenden Tischen und Sitzgelegenheiten mit Rückenlehnen ausgestattet sein.

  • Auch an die Bedürfnisse von schwangeren Frauen und stillenden Müttern müssen die Räumlichkeiten angepasst sein. So muss es für sie die Möglichkeit geben, sich bei Bedarf ausruhen und hinlegen zu können.

  • Auch die Größe des Pausenraumes ist geregelt. So muss er mindestens sechs Quadratmeter haben.

  • Jedem Mitarbeiter steht eine Grundfläche von mindestens einem Quadratmeter, einschließlich Sitzgelegenheit und Tisch, zu. Hinzu kommen extra Flächen für weitere Einrichtungsgegenstände, Zugänge und Verkehrswege.

  • Nicht in die Planung mit einkalkuliert werden müssen Mitarbeiter, die am Tag nicht länger als sechs Stunden im Betrieb arbeiten, wie beispielsweise Außendienstmitarbeiter und Teilzeitkräfte.

  • Pausenbereiche, die an Arbeitsbereiche angrenzen, müssen optisch von den Arbeitsbereichen getrennt werden, zum Beispiel durch Trennwände, große Pflanzen oder Büromöbel.

Frische Konzepte für den Pausenraum

Ein schöner, heller Pausenraum kann zur Erholung und Entspannung beitragen. Doch wie sieht der ideale Pausenraum eigenlich aus und welche Ausstattung oder Einrichtung wirkt inspirierend? Wir haben uns umgesehen.

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