Arbeitgeber haben für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, Zuschüsse zum Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag zu zahlen. Diese richten sich nach der Höhe der Beiträge, die für den Arbeitgeber anfallen würden, wenn der Arbeitnehmer versicherungspflichtig wäre.

Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung 2025: Steigerung für Höherverdiener
Ab 1. Januar 2025 steigt der Arbeitgeberzuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung für Arbeitnehmer, die aufgrund der Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind.
Zuschüsse für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer
Bei freiwillig krankenversicherten Arbeitnehmern wird die BBG-KV (5.512,50 Euro) und die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zur Krankenversicherung (mit Krankengeldanspruch) in Höhe von 7,3 Prozent bzw. die Hälfte des ermäßigten Beitragssatzes von 7,0 Prozent (ohne Krankengeldanspruch) sowie der halbe individuelle Zusatzbeitragssatz der IKK classic zugrunde gelegt:
- Mit Anspruch auf Krankengeld = 496,12 Euro
- Ohne Anspruch auf Krankengeld = 479,59 Euro
In der Pflegeversicherung beträgt der Beitragszuschuss 2025 höchstens 99,23 Euro (1,8 Prozent aus 5.512,50 Euro); im Bundesland Sachsen 71,66 Euro (1,3 Prozent aus 5.512,50 Euro).
Wichtig: Auf den Beitragszuschlag für Kinderlose wird kein Zuschuss gewährt, er muss vom Arbeitnehmer alleine getragen werden.
Zuschüsse für privat krankenversicherte Arbeitnehmer
Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei sind, bemisst sich der Arbeitgeberzuschuss unter Berücksichtigung des halben durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz (1,25 Prozent); allerdings begrenzt auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags:
- Mit Anspruch auf Krankentagegeld = 471,32 Euro
- Ohne Anspruch auf Krankentagegeld = 454,79 Euro
In der Pflegeversicherung ist der Zuschuss des Arbeitgebers begrenzt auf den Betrag, den er bei Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung zu zahlen hätte (1,8 Prozent aus 5.512,50 Euro = 99,23 Euro; im Bundesland Sachsen 1,3 Prozent aus 5.512,50 Euro = 71,66 Euro), höchstens aber auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags.