Krankheit im Auslandsurlaub: Was zu beachten ist

Redaktion
IKK classic

Wenn Arbeitnehmer während ihres Urlaubs im Ausland erkranken, sind Besonderheiten zu beachten. Arbeitgeber und Krankenkasse müssen unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit und ihre Dauer informiert werden, da das eAU-System in diesen Fällen nicht greift. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bleibt auch bei einer Krankschreibung im Ausland bestehen, sofern die Nachweispflichten erfüllt werden.

Unterbrechung des Erholungsurlaubs durch Krankheit

Eine während des Erholungsurlaubs eintretende Arbeitsunfähigkeit führt automatisch zur Beendigung des Urlaubs ab Krankheitsbeginn. Die dadurch nicht genutzten Urlaubstage kann der Arbeitnehmer später nachholen.

Mitteilungen an Arbeitgeber und Krankenkasse

Arbeitnehmer sind auch während eines Auslandsaufenthalts verpflichtet, ihren Arbeitgeber umgehend über eingetretene Arbeitsunfähigkeiten zu unterrichten. Dabei sind folgende Angaben erforderlich:

  • Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit selbst

  • Voraussichtliche Dauer der Erkrankung

  • Genaue Anschrift des Aufenthaltsorts im Ausland

Die durch diese Mitteilungen entstehenden Kosten – etwa für internationale Telefonate – trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Verlängert sich die Arbeitsunfähigkeit über die ursprünglich angegebene Dauer hinaus, ist der Arbeitgeber auch hierüber unverzüglich zu informieren.

Parallel zur Arbeitgeberinformation muss auch die Krankenkasse zeitnah über die Arbeitsunfähigkeit im Ausland und deren voraussichtliche Dauer informiert werden.

Führt die Erkrankung zu einem vorzeitigen Abbruch des Auslandsaufenthalts, muss der Arbeitnehmer sowohl den Arbeitgeber als auch die Krankenkasse schnellstmöglich über die Rückkehr nach Deutschland benachrichtigen.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Bei Arbeitsunfähigkeiten, die länger als drei Kalendertage andauern, muss der Arbeitnehmer eigenverantwortlich den erforderlichen Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber führen. Betriebliche Regelungen können eine frühere Nachweispflicht vorsehen.

Bei Erkrankungen im Auslandsurlaub erfolgt der Nachweis in Papierform, beispielsweise durch eine ärztliche Bescheinigung aus dem jeweiligen Gastland. Auch Verlängerungen der Arbeitsunfähigkeit sind durch entsprechende ausländische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu dokumentieren.

Das System der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) findet bei Auslandserkrankungen keine Anwendung. Bei entsprechenden Abfragen erhalten Arbeitgeber von den Krankenkassen entweder die Rückmeldung „Nachweis liegt nicht vor" oder bei vorliegendem ausländischem Nachweis „Anderer Nachweis liegt vor". In beiden Fällen benötigen Arbeitgeber die Papierbescheinigungen direkt von ihren Arbeitnehmern.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung?

Der gesetzliche Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt auch bei Arbeitsunfähigkeiten bestehen, die während eines Auslandsurlaubs eintreten. Die bis zu sechswöchige Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten vollständig nachkommt.

Beweiswert ausländischer AU-Bescheinigungen

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 15. Januar 2025 ( 5 AZR 284/24) klargestellt, dass ausländische AU-Bescheinigungen grundsätzlich den gleichen Beweiswert besitzen wie deutsche Bescheinigungen.

Die Anerkennung einer ausländischen AU-Bescheinigung erfolgt durch eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Wird der Beweiswert einer ausländischen Bescheinigung erschüttert, tritt eine Beweislastumkehr ein: In diesem Fall muss der Arbeitnehmer vollständig nachweisen, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war.

Erfordert eine ausländische AU-Bescheinigung eine Übersetzung, muss der Arbeitgeber die hierfür anfallenden Kosten übernehmen.

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Veröffentlicht am 01.09.2025

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