Kündigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter per Einwurf-Einschreiben und bestreitet der Arbeitnehmer den Erhalt des Kündigungsschreibens, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Kündigung zugestellt wurde. Um den Anscheinsbeweis zu erbringen, dass das Schreiben beim Empfänger eingegangen ist, reichen dem BAG zufolge der Einlieferungsbeleg der Postfiliale sowie der Sendungsstatus „zugestellt“ jedoch nicht aus.

Kündigung per Einwurf-Einschreiben
Bei Zweifeln über den Zugang einer Kündigung – sei es eine Kündigung per Post oder eine Kündigung per Einwurf-Einschreiben – müssen Arbeitgeber nachweisen, dass dem Arbeitnehmer die Kündigung zugestellt wurde. Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. Januar 2025, 2 AZR 68/24) konkretisiert, wie dieser Nachweis zu führen ist.
Auslieferungsbeleg muss vorgelegt werden
In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber zusätzlich einen sogenannten Auslieferungsbeleg vorlegen. Damit weist er nach, dass der Postzusteller das Einschreiben tatsächlich zugestellt hat. Mit dem Auslieferungsbeleg bestätigt der Zusteller nach dem Einwurf mit seiner Unterschrift und der Datumsangabe die Zustellung. So kann nachgewiesen werden, dass die eingelieferte Sendung tatsächlich in den Briefkasten des Empfängers gelangt ist.
Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus nicht ausreichend
Eine Arbeitnehmerin hatte den Erhalt der Kündigung bestritten und wollte gerichtlich feststellen lassen, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung beendet wurde. Der Arbeitgeber konnte nachweisen, dass er ein Einwurf-Einschreiben bei der Post aufgegeben hatte. Dies wurde der Mitarbeiterin auch laut des im Internet abrufbaren Sendungsstatus zugestellt. Nach Ansicht der Erfurter Richter bieten aber weder der Einlieferungsbeleg noch der Sendungsstatus eine ausreichende Gewähr für den Zugang des Kündigungsschreibens.
Der Arbeitgeber konnte den Auslieferungsbeleg des Zustellers, der für die Beweisführung erforderlich war, nicht vorlegen. Die 15-monatige Frist, innerhalb der die Deutsche Post die Kopie eines Auslieferungsbelegs erteilt, war zwischenzeitlich abgelaufen. Damit verfügte der Arbeitgeber über keinen Zeugenbeweis der Person, die den Einwurf vorgenommen haben soll.