Künstlerin entwirft Tasse bei der Arbeit im Studio

Die Künstler-sozialabgabe

Seit dem 1. Januar 2023 müssen Unternehmen mehr Sozialbeitrag zahlen, wenn sie freischaffende Künstler und Publizisten beauftragen. Dies geht aus der neuen Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 (KSA-VO 2023) hervor, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) vorgelegt hat.

Hintergrund: Künstlersozialversicherung

Mehr als 190.000 selbstständige Künstler sowie Publizisten werden über die Künstlersozialversicherung als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. Damit erhalten sie einen ähnlichen Schutz in der gesetzlichen Sozialversicherung wie Arbeitnehmer. Künstler und Publizisten tragen die Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge, während die andere Hälfte durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen (30 Prozent) finanziert wird, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten. Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben und ihre Höhe jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr in der Künstlersozialabgabe-Verordnung festgelegt.

Wann besteht Versicherungspflicht?

Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz besteht, wenn ein selbstständiger Künstler oder Publizist eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit auf Dauer erwerbsmäßig ausübt. Er muss mit dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt verdienen und diese Tätigkeit nicht nur vorübergehend ausüben. Ein jährliches Mindesteinkommen von über 3.900 Euro ist weitere Voraussetzung. Wegen möglicher Einkommensschwankungen wird nicht auf das Monats-, sondern auf das voraussichtliche Jahreseinkommen abgestellt.

Infos zum Thema

Neues BSG-Urteil zur Künstler-sozialabgabe

Vergibt ein Unternehmen einen einmaligen Auftrag an einen Künstler, so ist er nicht künstlersozialabgabepflichtig, auch wenn der Auftragswert über 450 Euro liegt. So urteilten die Richter des Bundessozialgerichts (BSG) und wiesen darauf hin, dass die Abgabepflicht eine gewisse Regelmäßigkeit der Auftragserteilung voraussetze.

Der verhandelte Fall

Im vorliegenden Fall erhielt ein selbstständiger Webdesigner den einmaligen Auftrag, für ein Unternehmen eine Homepage zu erstellen. Als Honorar wurden bei der Beauftragung 750 Euro und nach der Fertigstellung weitere 1.000 Euro gezahlt. Eine weitere Beauftragung durch dieses Unternehmen erfolgte nicht.

Nach einer Betriebsprüfung stellte die Deutsche Rentenversicherung eine Künstlersozialabgabe in Höhe von 84 Euro (damals 4,8 Prozent) fest. Der Widerspruch wurde abgewiesen mit der Begründung, dass ein Auftrag nur dann gelegentlich erteilt sei, wenn die Summe der Entgelte aus einem Kalenderjahr 450 Euro nicht überschreitet. Maßgeblich sei nur diese 2015 neu eingeführte Wertgrenze.

Einmaliger Auftrag rechtfertigt keine Abgabepflicht

Das Sozialgericht Hamburg und das dortige Landessozialgericht waren dagegen der Auffassung, dass ein einmaliger Auftrag keine Abgabepflicht rechtfertige, und hoben den Bescheid daher auf. Dass die Entgeltgrenze von 450 Euro überschritten sei, führe nicht zwangsweise zu einer mehr als gelegentlichen Auftragserteilung.

Auch das BSG bestätigte, dass hier keine Pflicht zur Zahlung der Künstlersozialabgabe vorliege. Zwar sei man nicht abgabepflichtig, wenn das Entgelt trotz mehrerer Aufträge in einem Kalenderjahr hierfür 450 Euro nicht übersteige (§ 24 Abs 3 Satz 1 KSVG). Das bedeute aber nicht, dass zwingend abgabepflichtig sei, wer pro Kalenderjahr Künstler beauftrage und dafür mehr als 450 Euro gezahlt habe.

Keine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit

Aus der einmaligen Beauftragung eines Webdesigners zur Erstellung einer Website und der Zahlung von insgesamt 1.750 Euro netto in 2017 folge nicht bereits eine Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung. Allein daraus lasse sich keine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und kein unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern rechtfertige, entnehmen. Weitere Aufträge oder Entgelte des Unternehmens lägen nicht vor.

BSG, Urteil vom 1.6.2022, B 3 KS 3/21 R