Um die besonderen Belastungen durch eine Fehlgeburt anzuerkennen, hat die Bundesregierung das sogenannte Mutterschutzanpassungsgesetz beschlossen, das am 1. Juni 2025 in Kraft tritt. Arbeitnehmerinnen, die ab der 13. Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt erleiden, haben zukünftig einen Anspruch auf Mutterschutz und Mutterschaftsgeld. Arbeitgeber haben grundsätzlich den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu gewähren.

Mutterschutzfrist bei Fehlgeburt: Auswirkungen auf die Sozialversicherung
Zum 1. Juni 2025 werden gestaffelte Mutterschutzfristen nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche eingeführt. Diese neuen gesetzlichen Mutterschutzfristen haben auch Auswirkungen auf den Sozialversicherungsschutz und das Mutterschaftsgeld.
Sozialversicherungsschutz besteht fort
Während der Mutterschutzfrist bei Fehlgeburt besteht in der Sozialversicherung aufgrund der Zahlung des Mutterschaftsgeldes das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis fort. Damit gilt auch der Versicherungsschutz in allen Sozialversicherungszweigen als fortbestehend. Umfasst die Mutterschutzfrist mindestens einen vollen Kalendermonat, so ist im DEÜV-Meldeverfahren eine Unterbrechungsmeldung zu übermitteln.
Erstattung durch U2-Verfahren
Die von einer Fehlgeburt betroffenen Arbeitnehmerinnen können zukünftig selbst entscheiden, ob sie Mutterschutzleistungen in Anspruch nehmen oder arbeiten wollen. Nimmt die Arbeitnehmerin die Schutzfrist in Anspruch, wird dem Arbeitgeber der gewährte Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu 100 Prozent aus der U2 (Umlage 2) erstattet. Der Antrag ist wie üblich über ein zertifiziertes Entgeltabrechnungsprogramm oder eine maschinelle Ausfüllhilfe elektronisch zu stellen.
Das Mutterschutzanpassungsgesetz (Inkrafttreten am 1. Juni 2025) ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht unter: https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2025/59