Pflegeversicherung: Neue Regel im Umgang mit Bestandsmeldungen

Redaktion
IKK classic

Zum 1. Juli 2025 wird das Datenaustauschverfahren zur Beitragsdifferenzierung in der sozialen Pflegeversicherung (DaBPV) für alle Arbeitgeber und Zahlstellen verpflichtend. Die aktuellen Hinweise des GKV-Spitzenverbandes regeln u. a. den Umgang mit der elektronischen Bestandsabfrage und den Nachweis der Elterneigenschaft – jetzt informieren und korrekt umsetzen.

Mit dem DaBPV werden Arbeitgebern und Zahlstellen Informationen zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder ihrer Arbeitnehmer und Betriebsrentner elektronisch zur Verfügung gestellt. Ab dem 1. Juli 2025 müssen Arbeitgeber neue Mitarbeiter zum elektronischen Datenaustausch zur Beitragsdifferenzierung in der Pflegeversicherung anmelden. Die Meldungen werden über das jeweilige Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal ausgetauscht. Für Bestandsfälle ist ein Initialabruf per Bestandsmeldung mit Stichtag 1. Juli 2025 vorzunehmen. Für die Umsetzung steht eine Übergangsfrist von sechs Monaten zur Verfügung.

Je nach Fallkonstellation gelten in der betrieblichen Praxis folgende Regelungen bei den Bestandsmeldungen:

Fall 1: Bestätigung der bisherigen Angaben

Bestätigt die Bestandsmeldung die bisherigen Angaben zu den berücksichtigungsfähigen Kindern, bleiben frühere Nachweise wirksam. Dies gilt für gegenüber dem Arbeitgeber oder der Zahlstelle

  • vor dem 1. Juli 2023 erbrachte Nachweise der Elterneigenschaft (für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder) und

  • in der Zeit vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 erbrachte Nachweise (ggf. im vereinfachten Nachweisverfahren durch einfache Mitteilung).

Fall 2: Weniger Kinder als bisher angegeben

Ergeben sich durch die Bestandsmeldung nachteilige Abweichungen für die Arbeitnehmer bzw. Versorgungsempfänger, haben sie neue Nachweise zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder für die Zeit ab dem 1. Juli 2025 einzureichen. Diese gelten dann rückwirkend zum 1. Juli 2025. Werden keine Nachweise eingereicht, ist keine weitere Berücksichtigung der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder möglich. Für die Zeit bis zum 30. Juni 2025 erfolgt keine rückwirkende Korrektur zulasten des Arbeitnehmers bzw. Versorgungsbeziehers.

Aber Achtung: Daten für bestimmte steuerlich nicht erfasste Kinder, die für die Höhe des Pflegeversicherungsbeitrags relevant sein können, sind in der ELStAM-Datenbank und somit im DaBPV nicht enthalten. Nähere Informationen zu Stiefkindern, sog. „auswärtigen Kindern“ oder sog. „Auslandskindern“ etc. enthalten die Gemeinsamen Grundsätze zum DaBPV (Ziff. 3.2), abrufbar unter: www.gkv-datenaustausch.de (Rubrik: Abrufverfahren/Elterneigenschaft)

Fall 3: Mehr Kinder als bisher angegeben

Zeigt die Bestandsmeldung günstigere Werte als bisher angenommen, ist eine rückwirkende Korrektur (Erstattung) längstens bis zum 1. Juli 2023 vorzunehmen. Dies gilt selbst dann, wenn die Arbeitnehmer bzw. Versorgungsempfänger in dem Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2025 unvollständige oder keine Angaben zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemacht haben.

Tipp: Im SV-Meldeportal können ab dem 1. Juli 2025 im Rahmen des DaBPV Anfragen zur Elterneigenschaft und zur Anzahl der Kinder gestellt werden. Dazu stehen vier neue Formulare zur Verfügung (An- und Abmeldung des Abonnements, Bestandsabfrage und Historienanfrage).

Die „Grundsätzlichen Hinweise zur Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung“ sowie Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft finden Sie auf der Website des GKV-Spitzenverbands.

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IKK classic

Veröffentlicht am 27.05.2025

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