Mindestlohn und Minijobgrenze steigen im Jahr 2025

Redaktion
IKK classic

Der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland steigt zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro pro Stunde. Das ergibt sich aus der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung (MiLoV4). Dies hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze, die von 538 auf 556 Euro steigen wird.

Mindestlohn derzeit bei 12,41 Euro

Seit 2015 gibt es in Deutschland den gesetzlichen Mindestlohn. Er wird regelmäßig angepasst, um die sich ändernden Lebenshaltungskosten zu berücksichtigen. In der Regel wird der Mindestlohn alle zwei Jahre auf Vorschlag der Mindestlohnkommission neu festgelegt. Im Juni 2023 hatte sie die Erhöhung des Mindestlohns zum 1. Januar 2024 auf 12,41 und zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro empfohlen. Dem ist die Bundesregierung mit der Vierten Mindestlohnanpassungsverordnung vom 24. November 2023 gefolgt.

Für wen gilt der Mindestlohn – und für wen nicht?

Der gesetzliche Mindestlohn gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer ab 18 Jahren ohne Berufsabschluss – unabhängig von der Arbeitszeit oder dem Umfang der Beschäftigung, sodass auch Minijobber unter die Regelung fallen.

Einige Ausnahmen gibt es jedoch: Der Mindestlohn gilt nicht für Auszubildende, für Pflichtpraktikanten nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie sowie für Absolventen eines freiwilligen Praktikums bis zu drei Monaten. Ehrenamtliche Tätigkeiten und Freiwilligendienste stellen keine Arbeit im Sinne des Mindestlohngesetzes dar.

Was zählt zum Mindestlohn?

Auf den Mindestlohn können Einmalzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld angerechnet werden, wenn sie für direkt erbrachte Arbeitsleistungen gezahlt werden. Auch bestimmte Zulagen für Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit, die zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden, sind anrechenbar. Dagegen können Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung in der Regel nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden.

Auswirkung auf Geringfügigkeitsgrenze

Die Geringfügigkeitsgrenze ist seit dem 1. Oktober 2022 gesetzlich an die Entwicklung des Mindestlohns gekoppelt. Die dynamische Geringfügigkeitsgrenze wird errechnet, indem der jeweils geltende Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch 3 geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird. Die Zahl 130 entspricht dabei 13 Wochen (= 3 Monate) mit einer Wochenarbeitszeit von 10 Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Mit der Mindestlohnerhöhung zum 1. Januar 2025 steigt deshalb die Geringfügigkeitsgrenze von 538 auf 556 Euro im Monat bzw. auf das Zwölffache (6.672 EUR) bei durchgehender mindestens zwölf Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat.

In der Folge umfasst der Übergangsbereich (frühere Gleitzone) ab dem 1. Januar 2025 Beschäftigungen mit einem regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt von 556,01 bis 2.000,00 Euro.

Hinweis:

Die Mindestausbildungsvergütung steigt im nächsten Jahr ebenfalls. Dies ergibt sich aus der „Bekanntmachung zur Fortschreibung der Höhe der Mindestvergütung für Berufsausbildungen nach dem Berufsbildungsgesetz (2025)“, die am 14. Oktober 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Danach beträgt die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für ein Ausbildungsverhältnis, das in der Zeit vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 begonnen wird, im ersten Jahr der Berufsausbildung 682 Euro, im zweiten Jahr 805 Euro, im dritten Jahr 921 Euro und im vierten Jahr 955 Euro. Die Mindestausbildungsvergütung gilt für alle Azubis, deren Ausbildungsbetrieb keiner Tarifbindung unterliegt.

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Veröffentlicht am 05.11.2024