Werkstudenten und Sozial-
versicherung: Alle wichtigen Fakten im Überblick

Redaktion
IKK classic

An den Hochschulen beginnt gerade das Wintersemester. Viele Studenten üben neben ihrem Studium eine mehr als geringfügige Beschäftigung aus. Dann gelten in der Sozialversicherung Sonderregelungen, die eine sehr geringe Abgabenlast zur Folge haben.

Bei der Beschäftigung von Studenten fallen unterschiedlich hohe Abgaben in der Sozialversicherung an – je nach Beschäftigungsart. Die für Arbeitgeber günstigste Variante ist die Beschäftigung als Werkstudent.

Definition Werkstudentenprivileg

Studenten, die neben ihrem Studium eine mehr als geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung im Rahmen des sog. Werkstudentenprivilegs versicherungsfrei. Voraussetzung ist, dass sie ihrem Erscheinungsbild nach weiterhin als Studenten anzusehen sind; das heißt, dass sie ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend für das Studium aufwenden. Davon ist auszugehen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit während der Vorlesungszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt. Die Höhe des Arbeitsentgelts spielt hingegen keine Rolle.

Wann gilt das Werkstudentenprivileg nicht?

Vom Werkstudentenprivileg ausgenommen sind:

  • Studienbewerber, die sich zwar auf einen Studienplatz beworben, das Studium aber noch nicht angetreten haben

  • Promotionsstudenten

  • Studenten in einem dualen Studium

  • Studenten, die sich in einem Urlaubssemester befinden (außer, sie absolvieren in dieser Zeit ein Pflichtpraktikum)

  • Studenten, die länger als 25 Fachsemester je Studiengang studieren

Überschreiten der 20-Stunden-Grenze

Wird der Studentenjob an mehr als 20 Stunden in der Woche ausgeübt, so unterliegt er der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

Arbeitet der Student in den Abend- oder Nachtstunden, am Wochenende oder während der vorlesungsfreien Zeit (Semesterferien), so greift das Werkstudentenprivileg auch bei einer Wochenarbeitszeit von mehr als 20 Stunden. Das gilt aber nicht, wenn diese Beschäftigung mit mehr als 20 Stunden in der Woche zeitlich unbefristet oder auf einen Zeitraum von mehr als 26 Wochen befristet ist.

Was gilt in der Rentenversicherung?

Generell wird die 20-Stunden-Grenze in der Rentenversicherung nicht angewendet. Beschäftigte Studenten sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig, sofern es sich um keine kurzfristige Beschäftigung handelt. Ausnahme: Studenten, die während ihres Studiums ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ableisten. Ein solches Praktikum ist rentenversicherungsfrei.

Hinweis: Der Student hat sein Studium durch eine Immatrikulationsbescheinigung nachzuweisen. Der Arbeitgeber hat diese Bescheinigung jedes Semester neu zu verlangen und zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

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Veröffentlicht am 12.10.2023