Eltern können bei einer leichten Erkrankung ihres Kindes eine Krankschreibung per Telefon oder im Rahmen einer Videosprechstunde vom Arzt ausstellen lassen. Infrage kommende Diagnosen sind beispielsweise Erkältungen oder Magen-Darm-Probleme. Das Kind muss dem Arzt bzw. der Arztpraxis bekannt und darf noch nicht zwölf Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Kinder, die behindert und auf Hilfe angewiesen sind.
Die Krankschreibung eines Kindes ist seit dem 1. Juli 2024 dauerhaft auch per Telefon und Video möglich. Das haben der GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) im Bundesmantelvertrag vereinbart.
Krankschreibung per Telefon
Eine Krankschreibung von Kindern, die leicht erkrankt sind, ist nach einer telefonischen Befragung möglich. Es muss mit den begrenzten Mitteln der telefonischen Anamnese möglich sein, sich einen ausreichenden Eindruck vom Gesundheitszustand verschaffen zu können. Eine Erstbescheinigung kann für bis zu fünf Kalendertage erfolgen.
Krankschreibung in der Videosprechstunde
Die Krankschreibung des Kindes kann auch in der Videosprechstunde bescheinigt werden – vorausgesetzt, die Symptome lassen eine Abklärung auf diesem Wege zu. Ist das Kind dem Arzt bzw. der Praxis bekannt, kann die Bescheinigung für bis zu sieben Tage ausgestellt werden, bei unbekannten Kindern für bis zu drei Tage.
Wichtig: Es besteht kein Anspruch auf eine Kinderkrankschreibung per Telefon oder Video. Es handelt sich auch weiterhin um eine ärztliche Entscheidung.
Was gilt für Folgebescheinigungen?
Besteht die telefonisch festgestellte Erkrankung des Kindes länger, darf eine Folgebescheinigung erst ausgestellt werden, wenn der Arzt das erkrankte Kind in der Praxis oder bei einem Hausbesuch untersucht hat.
Kein Einlesen der eGK
Für die Ausstellung der Krankschreibung ist das Einlesen der eGK (elektronische Gesundheitskarte) nicht erforderlich. War das Kind bereits in dem betreffenden Quartal in der Praxis, liegen die Daten vor. Anderenfalls werden die Daten aus der Patientenakte übernommen. Zur Sicherstellung, dass es sich tatsächlich um das Kind handelt, werden die Eltern allerdings zu den Patientendaten befragt und die Daten abgeglichen.
Anspruchstage auf Kinderkrankengeld
Die Anspruchstage auf Kinderkrankengeld wurden für 2024 und 2025 gegenüber dem Regelanspruch erhöht. Demnach liegt der Anspruch pro Elternteil und Kind bei 15 Arbeitstagen pro Kalenderjahr, bei Alleinerziehenden bei bis zu 30 Tagen. Bei mehreren Kindern steigt die Zahl der Anspruchstage auf maximal 35 Arbeitstage und für Alleinerziehende auf 70 Tage.
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