Eine Mama kuschelt mit ihren beiden Kindern auf dem Sofa.

Urlaubsanspruch nach Elternzeit: Neues Urteil des BAG

Sobald der Urlaubsanspruch, der während der Elternzeit erworben wurde, wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen Abgeltungsanspruch übergegangen ist, darf er vom Arbeitgeber nicht mehr gekürzt werden. Das geht aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts hervor (BAG, Urteil vom 16. April 2024, 9 AZR 165/23).

Der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers ist immer dann abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Gemäß § 17 Abs. 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gilt dies auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit oder im Anschluss an die Elternzeit nicht fortgesetzt wird. Wie die Richter des BAG entschieden, kann der Arbeitgeber den Abgeltungsanspruch nicht durch eine nachträgliche Kürzung des Urlaubs vermeiden.

Der konkrete Fall

Eine Arbeitnehmerin war vom 1. Februar 2009 bis zum 25. November 2020 als Therapeutin beschäftigt. Von 2015 bis 2020 nahm sie aufgrund der Geburt von zwei Kindern Elternzeit in Anspruch. Sie kündigte ihr Arbeitsverhältnis zum Ablauf der Elternzeit am 25. November 2020. Ihr Arbeitgeber hatte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht erklärt, dass er den auf die Elternzeit bezogenen Urlaub kürzen werde. Die Arbeitnehmerin forderte die finanzielle Abgeltung des Urlaubsanspruchs von insgesamt 146 Tagen, den sie während ihrer Elternzeit erworben hatte.

Der Arbeitgeber lehnte dies ab mit der Begründung, dass der jeweilige Jahresurlaub gemäß § 17 Abs. 1 BEEG auch noch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel gekürzt werden könne. Das BAG war dagegen der Ansicht, dass sich der Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr auf sein Recht zur Urlaubskürzung stützen könne.

 

Kürzungsmöglichkeit nur im bestehenden Arbeitsverhältnis

Arbeitgeber können zwar gemäß § 17 Abs. 1 BEEG den Jahresurlaub eines Mitarbeiters für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen. Die Richter des BAG entschieden jedoch, dass der Arbeitgeber die entsprechende Erklärung im bestehenden Arbeitsverhältnis abgeben muss, wenn er von dieser Kürzungsmöglichkeit Gebrauch machen will. Das Kürzungsrecht setze demnach voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch bestehe, wenn die Kündigungserklärung zugehe. Es könne aber nicht mehr ausgeübt werden, wenn das Arbeitsverhältnis bereits beendet sei und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe.