Pflegezeit: Das müssen Sie wissen

Redaktion
IKK classic

Tritt ein Pflegefall in der Familie ein, können Beschäftigte die sogenannte Pflegezeit beantragen. Erfahren Sie hier, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber über diese Leistung wissen müssen – und wer wirklich Anspruch auf Freistellung hat.

Es ist eine Studie, die aufhorchen lässt: Laut einer Statista-Umfrage geben nur fünf Prozent der Befragten an, dass sie durch die Betreuung eines pflegebedürftigen Angehörigen Stress empfinden. Eine gute Nachricht für Pflegende und Pflegebedürftige gleichermaßen. Denn oft wünschen sich Betroffene genau das: eine häusliche Pflege von Menschen, die sie kennen und denen sie vertrauen. 

 

Was aber tun, wenn der Pflegende einem regulären Beruf nachgeht? Ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses der einzige Weg? Nein, denn Arbeitnehmer haben unter Umständen ein Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung, wenn sie einen Angehörigen in der häuslichen Umgebung pflegen möchten. Es ist nicht erforderlich, dass diese Freistellung im Arbeitsvertrag geregelt ist, denn bei der Pflegezeit handelt es sich um einen Rechtsanspruch. Im Folgenden erklären wir Ihnen, was Sie als Arbeitnehmer oder Arbeitgeber über die Pflegezeit wissen müssen – und was es unbedingt zu beachten gilt.

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Voraussetzungen für die Pflegezeit

Laut Pflegezeitgesetz (PflegeZG) haben Beschäftigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Pflegezeit. Verpflichtend ist die Gewährung der vollständigen oder teilweisen Freistellung durch Arbeitgeber, die mehr als 15 Beschäftigte haben. Der Arbeitnehmer muss dafür lediglich die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen nachweisen.

Eine entsprechende Bescheinigung erhalten gesetzlich Versicherte bei der Pflegekasse oder beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK). Auch Arbeitgeber mit weniger als 16 Beschäftigten können Pflegezeit gewähren. Dies allerdings nur freiwillig.

Wer ist ein naher Angehöriger?

Am 1. Januar 2015 ist das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf in Kraft getreten. Im Zuge des Gesetzes wurde der Begriff des nahen Angehörigen erweitert. Nahe Angehörige sind:

  • Großeltern, Eltern, Stiefeltern und Schwiegereltern

  • Ehegatten, Partner in eheähnlicher Gemeinschaft, Lebenspartner sowie Partner einer lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft

  • Geschwister, Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder

  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners

  • Schwiegerkinder sowie Schwägerinnen und Schwager

  • Wie lange kann Pflegezeit genommen werden?

    Die Pflegezeit beträgt maximal sechs Monate. In dieser Zeit haben Beschäftigte Anspruch auf vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit. Bei einer vollständigen Freistellung ruht das Arbeitsverhältnis für den entsprechenden Zeitraum. Wurde eine kürzere Freistellung als sechs Monate beantragt, kann die Pflegezeit jederzeit auf die Höchstdauer von sechs Monaten verlängert werden. Diese Verlängerung ist für Arbeitgeber aber nur verpflichtend, wenn niemand anderes im privaten Umfeld die Pflege übernehmen kann. Wichtig: Für die Dauer der Pflegezeit gilt der Kündigungsschutz.

  • Gilt die Pflegezeit auch für die Pflege eines minderjährigen Angehörigen?

    Ja. Die Pflegezeit gilt auch für Arbeitnehmer, die minderjährige nahe Angehörige pflegen möchten. Ein Anspruch auf Freistellung besteht hier auch dann, wenn die Betreuung außerhalb der häuslichen Umgebung erfolgt. Eine entsprechende Bescheinigung für den Arbeitgeber erhalten gesetzlich Versicherte bei der Pflegekasse oder beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK).

  • Kann die Pflegezeit für die Begleitung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase in Anspruch genommen werden?

    Ja. Beschäftigte können sich vollständig oder teilweise zur Begleitung eines nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase freistellen lassen, soweit dieser an einer Erkrankung leidet, die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt. Dieses muss der Beschäftigte dem Arbeitgeber durch ein ärztliches Zeugnis nachweisen.

    Einzige Einschränkung zur Pflegezeit: Die Höchstdauer der Freistellung liegt nicht bei sechs Monaten, sondern bei drei Monaten. Die Freistellung ist auch dann zu gewähren, wenn der Pflegebedürftige in einem Hospiz untergebracht ist.

  • Ist die Pflegezeit eine bezahlte Freistellung?

    Nein. Für die Dauer der Pflegezeit kann der Arbeitgeber nicht zur Fortzahlung des Gehalts verpflichtet werden. Allerdings können Arbeitnehmer für die Dauer der Pflegezeit oder für die Betreuung eines Angehörigen in der letzten Lebensphase ein zinsloses Darlehen vom Staat erhalten. Dieses zinslose Darlehen kann beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden kann.

  • Was ist die Familienpflegezeit?

    Außer der sechsmonatigen Pflegezeit gibt es noch die 24-monatige Familienpflegezeit. Während der Familienpflegezeit muss ein Arbeitnehmer jedoch mindestens 15 Stunden Arbeitszeit pro Woche erfüllen. Die Bedingungen sind nahezu die gleichen wie bei der normalen Pflegezeit. Mit einer Ausnahme: Damit ein Anspruch auf Familienpflegezeit besteht, muss der Betrieb mindestens 25 Beschäftigte haben.

  • Können Pflegezeit und Familienpflegezeit kombiniert werden?

    Ja. Pflegezeit und Familienpflegezeit können beispielsweise kombiniert werden, wenn die sechsmonatige Pflegezeit nicht ausreicht. Die beiden Zeiträume müssen jedoch nahtlos ineinander übergehen. Wichtig: Werden Pflegezeit (einzeln bis zu sechs Monate) und Familienpflegezeit (einzeln bis zu 24 Monate) kombiniert, liegt die Maximaldauer der Freistellung dennoch bei 24 Monaten.

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Veröffentlicht am 27.03.2019

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