Aktivrente: Die häufigsten Fragen und Antworten

Redaktion
IKK classic

Die Aktivrente wirft in der Praxis viele Fragen auf: Ab wann gilt die Steuerfreiheit? Welche Sozialabgaben fallen an? Und was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Lohnsteuerabzugsverfahren beachten? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat dazu einen Katalog mit häufig gestellten Fragen (FAQ) herausgegeben, der zentrale Anwendungsfragen klärt.

Aktuelles Beschäftigungsverhältnis maßgeblich

Für die Steuerfreiheit ist ausschließlich die aktuell ausgeübte Beschäftigung entscheidend. Liegt ein abhängiges Arbeitsverhältnis vor, kann der monatliche Freibetrag von bis zu 2.000 Euro (maximal 24.000 Euro pro Jahr) in Anspruch genommen werden – und zwar unabhängig davon, ob die beschäftigte Person zuvor selbstständig tätig oder verbeamtet war. Auf die Art einer früheren Tätigkeit kommt es somit nicht an.

Aktivrente: Ab wann der Anspruch beginnt?

Im Übrigen kann die Aktivrente erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze genutzt werden. Eine rückwirkende Anwendung für frühere Zeiträume ist nicht vorgesehen.

Welche Beschäftigungen sind nicht begünstigt?

Von der Steuerbegünstigung ausgeschlossen sind unter anderem geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs). Bei geschäftsführenden Gesellschafterinnen und Gesellschaftern einer Kapitalgesellschaft ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Pflicht zur Rentenversicherung vorliegt. Die Steuerfreiheit hängt maßgeblich davon ab, ob für die Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen sind.

Behandlung von Sonderzahlungen

Auch Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld sowie Boni können grundsätzlich steuerfrei sein. Voraussetzung ist jedoch, dass die Sonderzahlung zusammen mit dem laufenden Arbeitslohn den monatlichen Freibetrag von 2.000 Euro nicht übersteigt und sie auf Zeiträume entfällt, in denen die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt waren. Überschreitungen des Freibetrags müssen regulär versteuert werden.

Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Die Steuerbefreiung ist im Lohnsteuerabzugsverfahren auf ein Dienstverhältnis beschränkt. Werden Freibetragsanteile im laufenden Arbeitsverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, können diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung nachträglich geltend gemacht werden.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung: Neue Vorgaben

Für den Ausweis der steuerfreien Beträge gilt laut FAQ-Katalog des BMF:

  • Ab 2027 soll ein neues Datenfeld in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung eingeführt werden.

  • Für das Jahr 2026 ist die Eintragung in einer frei belegbaren Zeile mit der Bezeichnung „SteuerfreibetragAktivrente“ (ohne Leerzeichen) vorzunehmen.

Wichtig:

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten ihre Lohnabrechnungsprozesse frühzeitig prüfen und bei Bedarf anpassen.

Der vollständige FAQ-Katalog ist auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums veröffentlicht.

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Veröffentlicht am 11.01.2026

Quellenangaben

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