Im konkreten Fall ging es um eine Regelung, nach der Arbeitgeber Beschäftigte „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite – bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unter Fortzahlung der Vergütung freistellen können“. Nach Auffassung der Erfurter Richter benachteiligt eine solche Klausel Arbeitnehmer unangemessen und verstößt gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
Freistellungsklauseln im Arbeitsvertrag: BAG setzt Grenzen
Die Freistellung nach Kündigung ist ein häufiges Instrument im Arbeitsverhältnis. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 25. März 2026 (5 AZR 108/25) klargestellt: Eine pauschale Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag ist unwirksam. Damit konkretisiert das Gericht die Grenzen formularmäßiger Freistellungsklauseln.
Freistellung im Arbeitsrecht: Dienstwagen nach Kündigung entzogen
Im Streitfall hatte ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst selbst gekündigt. Während der Kündigungsfrist stellte ihn sein Arbeitgeber frei und verlangte die Rückgabe des auch privat nutzbaren Dienstwagens.
Der Arbeitnehmer kam dem nach, forderte jedoch im Anschluss eine Nutzungsausfallentschädigung für mehrere Monate. Seine Begründung: Die Freistellung sei auf Grundlage einer unwirksamen Vertragsklausel erfolgt.
Das BAG erklärte die Klausel für unwirksam und verwies den Fall an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurück. Dort muss nun geprüft werden, ob der Arbeitnehmer ein gesteigertes Beschäftigungsinteresse hatte und ob der Arbeitgeber sich auf überwiegende schutzwürdige Interessen berufen konnte – beides hatte das LAG im Vorverfahren unterlassen.
BAG-Urteil: Grenzen der Freistellungsklausel im Arbeitsvertrag
Nach Ansicht des Gerichts überwiegt grundsätzlich das Interesse von Beschäftigten, bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses tatsächlich weiterbeschäftigt zu werden. Dieses Interesse ist sogar grundrechtlich geschützt. Eine pauschale Regelung, die eine Freistellung ohne Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermöglicht, wird dem Beschäftigungsinteresse daher nicht gerecht. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen deshalb im Einzelfall begründen, warum eine Freistellung nach Kündigung erforderlich ist.
Wichtig: Die Entscheidung betrifft ausschließlich vorformulierte Standardklauseln (AGB). Individuell ausgehandelte Freistellungsvereinbarungen – also solche, die im konkreten Einzelfall tatsächlich zwischen den Parteien verhandelt wurden – sind von dieser Rechtsprechung nicht erfasst und können weiterhin wirksam sein.
Praxistipp: Freistellungsklauseln rechtssicher gestalten
Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten bestehende Arbeitsverträge überprüfen und pauschale Freistellungsklauseln überarbeiten. Stattdessen empfiehlt sich eine differenzierte Regelung, die klarstellt, unter welchen konkreten Voraussetzungen eine Freistellung zulässig sein soll.