Klarstellungen zur Aktivrente

Redaktion
IKK classic

Seit dem 1. Januar 2026 gibt es die Aktivrente, die es älteren Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze ermöglicht, bis zu 2.000 Euro steuerfrei pro Monat zu erhalten. Diese steuerfreie Aktivrente bringt Vorteile, wirft in der Praxis jedoch erste Zweifelsfragen auf – insbesondere bei der Lohnabrechnung und im Umgang mit Sonderfällen wie Arbeitgeberwechseln oder Sonderzahlungen.

Ab wann gilt die Aktivrente?

Die Aktivrente gilt nicht bereits ab dem Monat, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, sondern erst ab dem darauffolgenden Monat. Wer also beispielsweise im Mai die Regelaltersgrenze erreicht, kann die Aktivrente mit bis zu 2.000 Euro steuerfrei erstmals im Juni nutzen.

Keine Übertragung bei Sonderzahlungen

Die Aktivrente ist strikt monatsbezogen ausgestaltet. Pro Monat gilt ein steuerfreier Höchstbetrag von 2.000 Euro. Nicht ausgeschöpfte Beträge können weder in andere Monate übertragen noch nachträglich im Lohnsteuerabzugsverfahren genutzt werden.

Das wirkt sich insbesondere bei Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld aus. Wird der monatliche Freibetrag durch laufenden Arbeitslohn nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag nicht „angespart“ werden.

Beispiel: Verdient eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze monatlich 1.700 Euro und erhält im Dezember zusätzlich eine Sonderzahlung von 500 Euro, sind insgesamt nur 2.000 Euro steuerfrei. Die darüber hinausgehenden 200 Euro bleiben steuerpflichtiger Arbeitslohn, auch wenn in den Vormonaten Teile des Freibetrags ungenutzt geblieben sind.

Aktivrente in der Lohnabrechnung: Besonderheiten bei Arbeitgeberwechsel

Komplexer wird es, wenn das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Monats endet oder ein neuer Job begonnen wird. In diesen Fällen wird der monatliche Freibetrag regelmäßig zeitanteilig gewährt.

Beginnt etwa ein neues Arbeitsverhältnis am 16. eines Monats, bleibt im Lohnsteuerabzugsverfahren grundsätzlich nur ein anteiliger Betrag steuerfrei.

Nimmt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer im laufenden Monat eine neue Beschäftigung auf und bestätigt der neuen Arbeitgeberin oder dem neuen Arbeitgeber schriftlich, dass der Freibetrag in diesem Monat noch nicht in Anspruch genommen wurde, kann der volle monatliche Betrag von bis zu 2.000 Euro steuerfrei berücksichtigt werden. Ohne eine entsprechende Bestätigung erfolgt lediglich eine anteilige Berücksichtigung. Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nimmt die Bestätigung zum Lohnkonto.

Wichtig: Nicht ausgeschöpfte Freibeträge, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nicht berücksichtigt werden konnten (etwa bei Steuerklasse VI ohne Bestätigung), können im Rahmen der Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden.

Hinweis zur Sozialversicherung

Die Steuerfreiheit der Aktivrente gilt ausschließlich für die Lohnsteuer. Bei den Sozialabgaben bleibt es bei den bestehenden Regelungen:

  • Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fallen weiterhin in voller Höhe an.
  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen zudem weiterhin Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.

Die Aktivrente führt also zu einer steuerlichen, nicht aber zu einer sozialversicherungsrechtlichen Entlastung.

Praxistipps zur Aktivrente

  • Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten prüfen, ob Sonderzahlungen so gestaltet oder zeitlich aufgeteilt werden können, dass der monatliche Freibetrag optimal ausgeschöpft wird. Dabei sind jedoch stets die vertraglichen und tariflichen Rahmenbedingungen zu beachten – eine rein steuerlich motivierte Verschiebung von Sonderzahlungen ist nicht in jedem Fall möglich.

  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollten bei einem Jobwechsel unbedingt eine schriftliche Erklärung zum bisherigen Bezug der Aktivrente abgeben. Nur so kann die neue Arbeitgeberin oder der neue Arbeitgeber den vollen Freibetrag für den laufenden Monat berücksichtigen.

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IKK classic

Veröffentlicht am 01.04.2026

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