Vorhaltung von Originaldokumenten in Entgeltunterlagen
Aktuell besteht noch eine widersprüchliche Regelung in § 8 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV): Diese sieht vor, dass Originalunterlagen wie beispielsweise Arbeitsverträge vernichtet werden können, wenn eine Kopie in die Entgeltunterlagen aufgenommen wird. Eine solche Vernichtung ist allerdings aufgrund anderer gesetzlicher, beispielsweise arbeitsrechtlicher, Vorschriften nicht zulässig.
Zum 1. Januar 2025 wird der bisherige Widerspruch durch eine Änderung des § 8 BVV aufgelöst: Werden dem Arbeitgeber dann Dokumente in Papierform übermittelt, hat er diese in ein elektronisches Format umzuwandeln. Die Originaldokumente müssen bis zum Abschluss der Betriebsprüfung oder nach den für das Dokument geltenden weiteren gesetzlichen Vorschriften aufbewahrt werden.
Durch die Änderung wird es möglich sein, beispielsweise Arbeitsverträge ausschließlich elektronisch zu speichern, ohne auf einer Aufbewahrung der Originalunterlagen zu bestehen. Nach anderen gesetzlichen Vorschriften, wie zum Beispiel im Arbeitsrecht, gibt es jedoch Aufbewahrungspflichten im Original. Künftig reicht eine elektronische Kopie in den Entgeltunterlagen aus; das aufzubewahrende Original kann an einer anderen Stelle als in den Entgeltunterlagen aufbewahrt werden.