Im Winter zu spät zur Arbeit: Das gilt arbeitsrechtlich

Redaktion
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Eis, Schnee oder Sturm: Im Winter gibt es viele Gründe, dass Arbeitnehmer zu spät bei der Arbeit erscheinen. Was aber ist erlaubt? Was sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen?

Wegerisiko liegt beim Arbeitnehmer

Grundsätzlich tragen Arbeitnehmer das Wegerisiko – selbst wenn im Voraus angekündigte Unwetter für Verkehrsbehinderungen oder verspätete Züge sorgen. Eis, Schnee und Sturm sind rechtlich gesehen kein Grund, sich zu verspäten oder gar nicht erst am Arbeitsplatz zu erscheinen.

Abmahnung nur in Ausnahmefällen

Arbeitnehmer, die wegen Schnee oder Glätte nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, müssen in der Regel aber nicht abgemahnt oder sogar gekündigt werden. Denn die Verspätung kann ihnen nicht vorgeworfen werden, wenn Straßen aufgrund schlechter Wetterbedingungen nicht passierbar sind oder Bus und Bahn ausfallen. Kommt der Arbeitnehmer allerdings aufgrund der winterlichen Straßenverhältnisse mehrere Tage hintereinander massiv zu spät zur Arbeit, kann man ihm vorwerfen, dass er sich nicht früh genug auf den Weg gemacht hat. In diesem Fall kann eine Abmahnung gerechtfertigt sein.

Was ist zumutbar?

Grundsätzlich sollten Arbeitnehmer alles Zumutbare versuchen, um pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Vor allem, wenn das Winterwetter länger anhält, kann erwartet werden, dass sie sich darauf einstellen. Beispielsweise ist es Arbeitnehmern zumutbar, dass sie eine längere Anfahrtszeit einplanen und dafür eher aufstehen. Auch vorbereitende Tätigkeiten, beispielsweise das Auto vom Schnee zu befreien, sind entsprechend zeitlich einzuplanen.

Was gilt bei Verspätungen?

Bei einer witterungsbedingten Verspätung haben Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass ihnen die ausgefallene Arbeitszeit vergütet wird. Zwar haben Arbeitnehmer bei einer vorübergehenden Arbeitsverhinderung, die auf einem persönlichen Grund beruht, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dazu zählen widrige Witterungs- und Straßenverhältnisse aber nicht, weil sie eine Vielzahl von Menschen betreffen.

Wichtig: Schafft es ein Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zur Arbeit, muss er seinen Arbeitgeber unverzüglich, das bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, darüber informieren.

Homeoffice ermöglichen oder Arbeit nachholen

Falls es doch zu einer witterungsbedingten Verspätung gekommen ist, können verschiedene Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen werden. Beispielsweise können die ausgefallenen Stunden als Minusstunden gebucht und später nachgeholt werden.

Ist die Anfahrt zur Arbeit zu beschwerlich, sollte auch die Möglichkeit der Arbeit im Homeoffice in Betracht gezogen werden. Ist absehbar, dass der Arbeitnehmer aufgrund einer extremen Wetterlage in den nächsten Tagen nicht zur Arbeit kommen kann, können für diese Zeit Urlaubstage in Anspruch genommen oder Überstunden abgebaut werden.

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Veröffentlicht am 12.01.2024