Arbeitsunfähig
im Auslands-
urlaub: Das müssen Sie beachten

Redaktion
IKK classic

Sommerzeit, Reisezeit: In den Sommermonaten verbringen viele Arbeitnehmer ihren Urlaub im Ausland. Werden sie in dieser Zeit arbeitsunfähig, so sind Besonderheiten zu beachten. So gilt beispielsweise im Auslandsurlaub das eAU-Verfahren nicht.

Anspruch auf Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer haben im Krankheitsfall einen Anspruch auf die gesetzliche Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen. Dies gilt auch für Arbeitsunfähigkeitszeiten, die während eines Urlaubs im Ausland eintreten – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer kommt seinen Nachweis- und Mitteilungspflichten nach. Bei einer Arbeitsunfähigkeit endet der Urlaub mit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit.

Information des Arbeitgebers und der Krankenkasse

Erkrankte Arbeitnehmer haben auch in ihrem Urlaub ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit, die voraussichtliche Dauer und bei einem Aufenthalt im Ausland über die Adresse am Aufenthaltsort zu informieren. Sind dem Arbeitnehmer durch die Mitteilung an den Arbeitgeber Kosten entstanden, beispielsweise für einen Anruf aus dem Ausland, so sind diese grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen. Zudem hat der Arbeitnehmer seine Krankenkasse so schnell wie möglich über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer in Kenntnis zu setzen.

eAU greift im Auslandsurlaub nicht

Das elektronische Abrufverfahren von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (eAU) gilt nicht für Arbeitsunfähigkeitszeiten, die im Ausland eingetreten sind. Eine Anfrage des Arbeitgebers würde von der zuständigen Krankenkasse mit der Rückmeldung „eAU liegt nicht vor“ beantwortet werden.

Nachweis der Arbeitsunfähigkeit

Ist der Arbeitnehmer im Auslandsurlaub länger als drei Kalendertage arbeitsunfähig, so hat er seinem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen – vorausgesetzt, es gibt keine andere betriebliche Regelung, nach der die Arbeitsunfähigkeit schon vor dem dritten Tag nachgewiesen werden muss. Der Nachweis muss auf die herkömmliche Art erbracht werden, beispielweise kann eine Bescheinigung eines ausländischen Arztes über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit vorgelegt werden.

Wichtig: Bricht der Arbeitnehmer seinen Auslandsaufenthalt aufgrund seiner Erkrankung ab und kehrt nach Deutschland zurück, so hat er seinen Arbeitgeber und seine Krankenkasse darüber unverzüglich zu informieren.

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 05.07.2024