Regelung der Umlagepflicht zur U1
Betriebe, die nicht mehr als 30 anrechenbare Mitarbeitende beschäftigen, unterliegen der Umlagepflicht zur U1 für Krankheitsaufwendungen. Die Beurteilung erfolgt auf Basis der Beschäftigtenzahl des vorangegangenen Kalenderjahres 2022.
Die Feststellung gilt für das gesamte aktuelle Kalenderjahr 2023, auch dann, wenn sich im Laufe des Jahres die Beschäftigtenzahl ändert. Angerechnet werden grundsätzlich alle Beschäftigten, die einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall haben, außer z.B. zur Berufsausbildung Beschäftigte; Teilzeitkräfte werden anteilig berücksichtigt.