Auswirkungen der Pflegereform 2027

Redaktion
IKK classic

Die Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung steht unter Druck. Mit dem Entwurf eines Pflegeneuordnungsgesetzes (PNOG) hat das Bundesministerium für Gesundheit Anfang Juni 2026 Maßnahmen vorgestellt, die die Einnahmen der Pflegeversicherung erhöhen sollen. Lesen Sie, welche Änderungen beim Pflegeversicherungsbeitrag geplant sind und was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten sollten.

Pflegereform 2027: Was ist geplant?

Die Pflegereform 2027 sieht zahlreiche Änderungen bei der Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung vor. Vorgesehen sind unter anderem eine Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze sowie Änderungen beim Beitragssatz für bestimmte Versichertengruppen und mögliche zusätzliche Beiträge im Bereich geringfügiger Beschäftigung.

Wichtig: Die meisten Maßnahmen der Pflegereform sind für den 1. Januar 2027 vorgesehen, einzelne Regelungen sollen erst 2028 in Kraft treten. Die folgenden Aussagen basieren auf dem Referentenentwurf vom 4. Juni 2026. Ob und in welcher Form die Vorschläge tatsächlich umgesetzt werden, ist derzeit noch offen.

Beitragsbemessungsgrenze steigt ab 2027

Geplant ist, die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der sozialen Pflegeversicherung künftig eigenständig festzulegen und anzuheben. Sie soll auf das Niveau der allgemeinen Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) steigen. Zur Verdeutlichung: Die Jahres-BBG beträgt derzeit 69.750 Euro (einheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung), die JAE-Grenze beläuft sich hingegen auf 77.400 Euro.

Für Beschäftigte mit höherem Einkommen würde sich dadurch der Pflegeversicherungsbeitrag erhöhen. Gleichzeitig steigt der von Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern zu tragende Beitragsanteil. Ziel der Maßnahme ist es, die Einnahmeseite der Pflegeversicherung zu stärken.

Beitragssatz der Pflegeversicherung 2027 für Kinderlose

Ein weiterer Bestandteil der Pflegereform betrifft den Beitragssatz der Pflegeversicherung für Kinderlose. Dieser soll für kinderlose Mitglieder ab Vollendung des 23. Lebensjahres von derzeit 0,6 auf 0,7 Prozentpunkte erhöht werden.

Der Zuschlag soll auch weiterhin ausschließlich von den Beschäftigten getragen werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wären zwar finanziell nicht betroffen, müssten die Anpassung jedoch bei der Entgeltabrechnung berücksichtigen.

Änderungen bei der Familienversicherung

Analog zur gesetzlichen Krankenversicherung soll die beitragsfreie Mitversicherung von Ehepartnerinnen und Ehepartnern sowie Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern ab dem 1. Januar 2028 eingeschränkt werden.

Nach den derzeitigen Plänen soll die beitragsfreie Mitversicherung künftig nur noch in bestimmten Fällen möglich sein, beispielsweise bei:

  • Familien mit Kindern bis zum vollendeten siebten Lebensjahr,

  • Pflege von Angehörigen,

  • Behinderung oder

  • nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Für andere Fälle soll ein zusätzlicher Pflegeversicherungsbeitrag von 0,52 Prozent auf die beitragspflichtigen Einnahmen der hauptversicherten Person erhoben werden. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist hierfür das sogenannte Quellenabzugsverfahren vorgesehen, bei dem der Abzug und die Abführung durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber erfolgen. 

Wichtig: Die beitragsfreie Mitversicherung von Kindern soll unverändert bestehen bleiben.

Pflegeversicherungsbeiträge für Minijobs geplant

Eine weitere Maßnahme der Pflegereform 2027 betrifft geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Ab dem 1. Januar 2027 soll für Minijobs ein zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag zur Pflegeversicherung eingeführt werden. Zusammen mit den vorgesehenen höheren Pauschalbeiträgen zur Krankenversicherung (nach dem Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes) würde dies die Beschäftigung von Minijobberinnen und Minijobbern für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verteuern.

Der Referentenentwurf zum PNOG ist hier veröffentlicht
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Veröffentlicht am 01.07.2026

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