E-Autos im Job: Regeln fürs Laden

Redaktion
IKK classic

Die Elektromobilität hält auch im Handwerk Einzug: Elektrotransporter, E-Kastenwagen und Hybrid-Dienstwagen für den Außendienst werden immer häufiger eingesetzt. Zum Jahresbeginn 2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die Abrechnung für das Laden eines Firmenwagens zu Hause neu geregelt. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jetzt beachten müssen.

Bisherige Festpauschalen entfallen

Viele Handwerksbetriebe verfügen über keine eigene Ladeinfrastruktur. Monteurinnen und Monteure sowie Außendienstmitarbeitende laden ihren Dienstwagen daher häufig zu Hause. Bis Ende 2025 war die Erstattung unkompliziert: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber konnten hierfür pauschal zwischen 15 und 70 Euro pro Monat steuerfrei erstatten, ohne großen Aufwand.

Diese bisherigen Monats-Festpauschalen sind zum 1. Januar 2026 entfallen. Seitdem muss die Abrechnung für das Laden eines Firmenwagens zu Hause entweder nach dem tatsächlichen Stromverbrauch oder über eine neue kWh-basierte Strompreispauschale erfolgen.

Hinweis: Die Regelung gilt zunächst bis zum 31. Dezember 2030.

Dienstwagen zu Hause laden: Zwei Wege zur steuerfreien Erstattung

Für die Abrechnung eines zu Hause geladenen Dienstwagens bestehen seit Anfang 2026 zwei Möglichkeiten:

  • Individueller Strompreis: Grundlage ist der tatsächliche Vertragspreis der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter einschließlich des anteiligen Grundpreises. Bei variablen oder dynamischen Tarifen kann ein durchschnittlicher monatlicher Strompreis angesetzt werden.

  • Strompreispauschale: Für 2026 beträgt sie 0,34 Euro pro kWh. Wer jährlich 3.000 kWh zu Hause lädt, erhält bis zu 1.020 Euro steuerfrei erstattet – und liegt damit häufig über der bisherigen maximalen Festpauschale von 840 Euro jährlich (70 Euro × 12 Monate).

Wichtig: Beide Abrechnungsmethoden schließen sich innerhalb desselben Kalenderjahres gegenseitig aus.

Nachweis der geladenen Strommenge

Neu und für viele Betriebe besonders relevant: Die geladene Strommenge muss über einen separaten stationären oder mobilen Stromzähler nachvollziehbar dokumentiert werden – etwa über einen Zähler in der Wallbox oder einen fahrzeuginternen Zähler. Ein Eigenbeleg der beschäftigten Person reicht dafür nicht mehr aus.

Öffentliche Ladevorgänge können zusätzlich erstattet werden

Laden Monteurinnen und Monteure ihren Dienstwagen auf Baustellen oder Dienstreisen an öffentlichen Ladesäulen, können diese Kosten zusätzlich steuerfrei erstattet werden – vorausgesetzt, die Belege werden aufbewahrt. Diese Kosten sind nicht von der Strompreispauschale umfasst, sodass beides nebeneinander möglich bleibt.

Pauschalversteuerung für Wallbox-Zuschuss bleibt

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können auch weiterhin Zuschüsse für die Anschaffung und den Betrieb einer privaten Wallbox gewähren und diese pauschal mit 25 Prozent versteuern. Der Ladestrom selbst muss davon getrennt und nach den neuen Vorgaben abgerechnet werden.

Praxistipp: Wer Beschäftigten erlaubt, ihr privates E-Auto oder Hybridfahrzeug auf dem Betriebsgelände zu laden, gewährt einen steuerfreien Benefit nach § 3 Nr. 46 EStG – ohne Höchstbetrag und ohne Begrenzung der Fahrzeuganzahl. Das gilt auch für betriebliche E-Bikes und Pedelecs.

Praktisch für Handwerksbetriebe: Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können profitieren, wenn sie ihr Fahrzeug im Betrieb des Entleihers laden. Nicht begünstigt sind hingegen Kundinnen und Kunden oder Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartner. 

War dieser Artikel hilfreich?

Vielen Dank. Möchten Sie uns noch etwas mitteilen?

Bitte fügen Sie Ihrer Nachricht keine persönlichen Daten hinzu.

Vielen Dank für Ihre Rückmeldung.

IKK classic

Veröffentlicht am 01.06.2026

Mehr zu diesem Thema