Köche und Köchinnen stehen gemeinsam in der Küche und besprechen sich

Betriebliche Weiterbildung soll weiter gestärkt werden

Mit dem sog. Weiterbildungsgesetz („Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung“) soll eine verbesserte Förderung für Beschäftigte und Ausbildungssuchende möglich sein. So wird beispielsweise ab 1. April 2024 eine Reform der Weiterbildungsförderung stattfinden und ein Qualifizierungsgeld eingeführt.

Der beschleunigten Transformation und dem Strukturwandel in der Arbeitswelt Rechnung tragen – so lautet das Ziel des Weiterbildungsgesetzes, das von der Bundesregierung bereits am 17. Juli 2023 beschlossen wurde. Unternehmen soll es leichter gemacht werden, Förderungen in Anspruch zu nehmen und ihre Beschäftigten zu qualifizieren. Damit soll auch dem Fachkräftemangel entgegengewirkt werden.

Beschäftigtenförderung wird verbessert

Ab dem 1. April 2024 entfällt die bisherige Voraussetzung für eine Weiterbildungsförderung – die Betroffenheit der Tätigkeit vom Strukturwandel bzw. eine Weiterbildung in einem Engpassberuf. Auch die Weiterbildungsstruktur wird transparenter, indem die Voraussetzungen für die Förderung vereinfacht und Förderkombinationen verringert werden.

Weitere Neuerung sind feste Fördersätze in Abhängigkeit von der Betriebsgröße. Auch die Erstattung der Lehrgangskosten sowie die Zuschüsse zum Arbeitsentgelt während der beruflichen Weiterbildung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) werden ausgeweitet.

Das neue Qualifizierungsgeld

Unternehmen können ab 1. April 2024 unter bestimmten Voraussetzungen bei der BA ein sog. Qualifizierungsgeld für Beschäftigte in einer Weiterbildungsmaßnahme beantragen. Es soll für die Weiterbildung von Beschäftigten genutzt werden, deren Arbeitsplätze aufgrund des Strukturwandels gefährdet sind. Das Qualifizierungsgeld wird unabhängig von der Betriebsgröße, Qualifikation und dem Alter der Beschäftigten gewährt. Die Förderdauer kann bis zu 3,5 Jahre betragen.

Voraussetzungen Qualifizierungsgeld

  • Innerhalb der nächsten drei Jahre sind mindestens 20 Prozent der Arbeitsplätze im Betrieb gefährdet (bei Betrieben mit weniger als 250 Beschäftigten mindestens 10 Prozent).

  • Eine entsprechende Betriebsvereinbarung oder ein betriebsbezogener Tarifvertrag hierüber liegt vor; bei Betrieben mit weniger als 10 Beschäftigten reicht eine schriftliche Erklärung des Arbeitgebers zu den Qualifizierungsbedarfen aus.

  • Der Bildungsträger ist für die Förderung zugelassen.

  • Die berufliche Weiterbildung muss mehr als 120 Stunden umfassen. Diese müssen nicht am Stück absolviert werden.

Das Qualifizierungsgeld ähnelt in vielerlei Hinsicht dem Kurzarbeitergeld, so beträgt es ebenfalls 60 Prozent des Nettoentgelts (bzw. 67 Prozent für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben) und kann optional vom Arbeitgeber aufgestockt werden.

Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung

Bereits am 1. Januar 2024 ging das neue Weiterbildungsportal der BA „Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung“ (NOW) an den Start. Es bietet Informationen für Arbeitgeber, Menschen im Erwerbsleben und Weiterbildungsanbieter unter: www.mein-now.de

Das Weiterbildungsgesetz ist im Bundesgesetzblatt veröffentlicht unter: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/191/VO.html