Mitarbeiter unterhalten sich auf einem Betriebsfest

Unfall auf dem Betriebsfest: Was Arbeitgeber wissen sollten

Ob Fahrradrallye, Floßbau oder Waldlehrpfad – der Sommer ist die Zeit für Betriebsfeste und -ausflüge. Die zum Teil ungewöhnlichen Aktivitäten verlangen den Teilnehmern häufig einiges ab. Wichtig also, sich auch Gedanken zur Unfallversicherung zu machen, damit im Fall der Fälle verunglückte Beschäftigte geschützt sind.

Voraussetzungen für den Versicherungsschutz

Beschäftigte stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie für ihr Unternehmen tätig werden. Das gilt auch für die Teilnahme an sogenannten „betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen“, die der Pflege der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten sowie der Beschäftigten untereinander dienen – z. B. Betriebsausflüge, Jubiläums- oder Weihnachtsfeiern. Darüber hinaus müssen folgende weitere Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Veranstaltung muss allen Beschäftigen des Unternehmens bzw. einer einzelnen Betriebsabteilung offenstehen. Sie darf nicht von vornherein auf einen kleinen Teilnehmerkreis beschränkt sein.
     
  • Die Veranstaltung wird von der Unternehmensleitung selbst veranstaltet oder zumindest gebilligt oder gefördert.
     
  • Die Unternehmens-/Abteilungsleitung bzw. deren Vertreter nehmen teil, damit die betriebliche Zielsetzung der „Förderung der Verbundenheit zwischen Unternehmensleitung und Beschäftigten“ erreicht wird.
     

Solange die Betriebsangehörigen im Vordergrund stehen, dürfen im Rahmen einer solchen Feier auch Familienangehörige oder Ehemalige eingeladen werden. Sie genießen dann aber bei der Veranstaltung nicht den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Geschützte Aktivitäten

Bereits der Hinweg zur Feier ist unfallversicherungsrechtlich geschützt genauso wie der Nachhauseweg. Hier gelten die gleichen Aspekte wie beim Weg zur und von der normalen Arbeit.

Aber Achtung: Ist ein Unfall allein auf genossenen Alkohol zurückzuführen oder weil der Weg für eine private Erledigung unterbrochen wird, handelt es sich nicht mehr um einen Arbeitsunfall. Ansonsten gilt der Unfallschutz für alle Betätigungen, die mit dem eigentlichen Zweck der Feier zusammenhängen. Dazu gehört also z. B. das Essen, sportliche Einlagen oder Spiele. Vermieden werden sollten hier aber Hochrisiko-Aktivitäten.

Dauer des Versicherungsschutzes

Sobald der Organisator des Festes die Veranstaltung beendet oder sich selbst verabschiedet, erlischt auch der Versicherungsschutz. Wer danach z. B. noch im kleinen Kreis weiterfeiert, tut dies nicht mehr im abgesicherten Rahmen. Aus versicherungsrechtlichen Gründen sollte daher der Anfangs- und Endzeitpunkt der Veranstaltung im Vorfeld festgelegt werden.

Lohnsteuer: Für Betriebsveranstaltungen wird für jeden teilnehmenden Arbeitnehmer zweimal pro Jahr ein steuerlicher Freibetrag von 110 EUR (inklusive Umsatzsteuer) je Veranstaltung gewährt. Übersteigen die Ausgaben die Summe von 110 EUR, wird der Mehrbetrag als geldwerter Vorteil eingestuft, der aber vom Arbeitgeber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden kann.