Arbeiter steht in der Nacht mit einer Leuchte vor Strommast.

Besonderheiten bei Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeits-zuschlägen

Auch im neuen Jahr arbeiten viele Beschäftigte nachts oder am Wochenende. In einigen Branchen gibt es außerdem zu bestimmten Zeiten ein höheres Arbeitsaufkommen, das mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit aufgefangen wird.

Dieser zusätzliche Arbeitseinsatz wird häufig mit Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschlägen (SFN-Zuschlägen) honoriert. Steuer- und sozialversicherungsrechtlich sind dabei einige Besonderheiten zu beachten.

Was gilt im Steuerrecht?

Zuschläge, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit zusätzlich neben dem regulären Arbeitslohn gezahlt werden, sind nach dem Einkommensteuergesetz steuerfrei, wenn sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns des Beschäftigten nicht übersteigen:

  • Nachtarbeit (Arbeit von 20 bis 6 Uhr): 25 Prozent

  • Nachtarbeit erhöht (Arbeitsbeginn vor 0 Uhr): 40 Prozent

  • Sonntagsarbeit: 50 Prozent

  • 31. Dezember ab 14 Uhr und an gesetzlichen Feiertagen: 125 Prozent

  • 24. Dezember ab 14 Uhr, 25. und 26. Dezember: 150 Prozent

  • 1. Mai: 150 Prozent

Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmenden bei seiner regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zusteht. Der Grundlohn ist in einen Stundenlohn umzurechnen und mit höchstens 50 Euro anzusetzen.

Besonderheiten im Sozialversicherungsrecht

Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge begründet in der Sozialversicherung nicht immer in vollem Umfang Beitragsfreiheit. Die Zuschläge sind beitragsfrei, soweit das Arbeitsentgelt, aus dem sie berechnet werden, nicht mehr als 25 Euro pro Stunde beträgt. Übersteigt der Stundengrundlohn 25 Euro, ist der Teil der SFN-Zuschläge beitragspflichtig, der auf dem 25 Euro übersteigenden Betrag beruht.

SFN-Zuschläge, die während bezahlter Urlaubs- oder Feiertage an Arbeitnehmende gezahlt werden, sind als steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt zu bewerten. Da in diesen Fällen die Zahlung planbar und vorhersehbar ist, gibt es hier keine Sonderregelungen.

Bei höherverdienenden Arbeitnehmenden müssen SFN-Zuschläge bei der Beurteilung der Kranken- und Pflegeversicherungspflicht aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze berücksichtigt werden, wenn sie regelmäßig geleistet werden.