Leistungen des Arbeitgebers, die Krankheitsrisiken verhindern und vermeiden sowie die Gesundheit im Betrieb fördern sollen, sind nach § 3 Nr. 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis maximal 600 Euro im Kalenderjahr steuerfrei. Voraussetzung: Die Leistung wird vom Arbeitgeber zusätzlich erbracht.
Arbeitgebergeförderte Präventions- und betriebliche Gesundheitsförderungsleistungen (BGF) können ggf. steuerfrei bleiben. Dies gilt allerdings nicht für Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen, entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 23. November 2023, VI R 24/21).
Welche Leistungen werden anerkannt?
Anerkannt werden beispielsweise Kurse zur Stressbewältigung am Arbeitsplatz, Seminare zum Alkohol- und Nikotinmissbrauch sowie angeleitete Gesundheitssportangebote zur Reduzierung von Bewegungsmangel wie z.B. Pausen- oder Ausgleichsgymnastik. Nicht begünstigt sind dagegen Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios oder Sportvereine, physiotherapeutische Behandlungen und Eintrittsgelder in Schwimmbäder oder Saunen.
Der konkrete Fall
Im vorliegenden Fall ermöglichte eine Arbeitgeberin ihren Beschäftigten die Teilnahme an sogenannten Gesundheitstagen. Dabei wurden von zertifizierten Trainern durchgeführte Kurse, beispielsweise eine Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressive Muskelentspannung und Ernährungskurse, angeboten. Die Unterbringung der Teilnehmer erfolgte in Hotels und Ferienzentren. Die Kosten für das Seminar, Unterkunft und Verpflegung lagen pro Person bei knapp 300 Euro.
Während die Teilnehmer und die jeweils zuständigen Krankenkassen einen Teil der Aufwendungen trugen, behandelte die Arbeitgeberin die übrigen Zahlungen für die Gesundheitstage als steuerfrei. Das zuständige Finanzamt war der Ansicht, dass sich die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG nicht auf die Neben- oder Zusatzleistungen bezögen, und verlangte von der Arbeitgeberin eine Nachzahlung.
Nicht steuerfrei: Kosten für Unterkunft und Verpflegung
Zurecht, wie der BFH entschied: Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers seien regelmäßig nicht nach § 3 Nr. 34 EStG steuerfrei. Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen seien schon deshalb von der Befreiung auszunehmen, weil sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Beschäftigten verbesserten noch die Gesundheit förderten.